Was Sie über die Wahl des Bundestags wissen sollten
Themenübersicht
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland, welche in 299 Wahlkreise eingeteilt ist.
Die Stadt Brandenburg an der Havel ist dem Wahlkreis 60 – Brandenburg an der Havel – Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Teltow-Fläming I zugeordnet.
Der Wahlkreis 60 setzt sich seit 2021 aus:
- der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel,
- den amtsfreien Gemeinden Bad Belzig, Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kloster Lehnin, Seddiner See, Treuenbrietzen, Werder (Havel), Wiesenburg/Mark sowie den Ämtern Beetzsee, Brück, Niemegk, Wusterwitz und Ziesar des Landkreises Potsdam-Mittelmark,
- den amtsfreien Gemeinden Milower Land, Premnitz und Rathenow des Landkreises Havelland und
- den amtsfreien Gemeinden Jüterbog und Niedergörsdorf des Landkreises Teltow-Fläming
zusammen.
Wahlberechtigung
Zur Bundestagswahl wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt auch eine frühere Wohnung oder früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) genannten Gebiet.
Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, die zum Stichtag (42. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.
Stimmabgabe
Bei der Bundestagswahl hat die wählende Person zwei Stimmen.
- Eine Erststimme für die Wahl einer Wahlkreisabgeordneten oder eines Wahlkreisabgeordneten auf der linken schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei auf der rechten blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels.
Mit der Erststimme kann die wählende Person einem von den bewerbenden Personen für das Direktmandat im Wahlkreis 60 ihre Stimme geben. Wer die Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis erhält, kann in der Regel als Abgeordnete bzw. als Abgeordneter in den Bundestag einziehen.
Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei. Die Parteien haben vor der Wahl eine sogenannte Landesliste erstellt mit den Personen, die für die Partei in den Bundestag einziehen sollen. Die Anzahl der Zweitstimmen, die für eine Partei abgegeben wurde, entscheidet darüber, wie viele Abgeordnete eine Partei in den Bundestag entsenden darf.
Zunächst erhalten die siegreichen Direktkandidatinnen und -kandidaten einen Sitz im Bundestag. Wenn damit das Ergebnis bei den Zweitstimmen noch nicht erreicht wurde, kommen die Kandidatinnen und Kandidaten der Landesliste zum Zuge. Wenn eine Partei aber mehr erfolgreiche Direktkandidatinnen und -kandidaten hat als ihr nach den Zweitstimmen zusteht, wird den Direktkandidaten mit dem schwächsten Ergebnis bei den Erststimmen kein Sitz zugeteilt.
Weitere Informationen der Bundeswahlleiterin beziehungsweise des Bundeswahlleiters finden Sie hier.
Wahllokale und Briefwahl
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl, die von der Gemeindebehörde versendete Wahlbenachrichtigung. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten (§ 19 Bundeswahlordnung (BWO)).
Jede wahlberechtigte Person kann so ihr Wahlrecht am Wahltag in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal wahrnehmen.
Wahlberechtigte Personen, die am Wahltag nicht das auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Wahllokal aufsuchen können, haben die Möglichkeit, einen Wahlschein mit oder ohne Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Eine wahlberechtige Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 BWO oder die Einspruchsfrist nach nach § 22 Absatz 1 BWO versäumt hat,
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Absatz 1 BWO oder § 22 Absatz 1 BWO entstanden ist,
- wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Personen mit einer Sehbehinderung oder Blindheit können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels einer Wahlschablone bedienen. Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V. anzufordern.
Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V. (BSVB)
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus
Telefon: (0355) 225 49
Fax: (0355) 729 39 74
E-Mail: bsvbbsvb.de
Internet: www.bsvb.de
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind
- das Bundeswahlgesetz (BWG) und
- die Bundeswahlordnung (BWO).