Sachgebiet Landwirtschaft

Zuständigkeiten als Landwirtschaftsbehörde

Das Amt für Wirtschaftsförderung und Tourismus ist als Landwirtschaftsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel:

  • Ansprechpartnerin der Landwirte mit Betriebssitz bzw. zu bewirtschaftenden Flächen innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel
  • Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG
  • Registrierungsbehörde von Landpachtverträgen nach dem LPachtVG
  • zusändige Behörde für die Ernährungsnotfallvorsorge

 

Die Zuständigkeit für Agrarförderung und die amtliche Futtermittel- und Düngeüberwachung wurde durch die Stadt Brandenburg an der Havel an den Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung übertragen.

  • Sachbearbeiterin für Agrarförderung: Telefon: (03381) 53 31 51
  • Sachbearbeiter für die amtliche Futtermittel- und Düngeüberwachung: Telefon: (03381) 53 32 94

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Informationen für Landwirte

Weiterbildungen bei der Brandenburgischen Landwirtschaftsakademie (BLAK)

Die BLAK ist seit 1996 Bildungspartner für Führungskräfte und Beschäftigte in Landwirtschaft und Gartenbau sowie für Berater aus dem Land Brandenburg. Sie wird finanziell unterstützt vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK).

Flächenerwerb nach Grundstücksverkehrsgesetz

Nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) können Veräußerungen land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch die zuständige Landwirtschaftsbehörde (für die Stadt Brandenburg: Amt für Wirtschaftsförderung und Tourismus) versagt oder eingeschränkt werden, wenn der Erwerber ein Nichtlandwirt ist. Einem Landwirt kann in manchen Fällen auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

Für die Arbeit der Landwirtschaftsbehörde zur Erhaltung und Entwicklung der Agrarstruktur („Landwirtschaftliche Flächen in der Hand von Landwirten“) ist die Mitwirkung von Landwirten notwendig, die an einem Flächenerwerb interessiert sind, um ihren Betrieb aufzustocken.

An dieser Stelle werden daher laufende Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG veröffentlicht, zu denen Landwirte ihre Interessenbekundungen zu einem Flächenerwerb abgeben können.

Aktuell sind keine Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) anhängig, für die die Erklärung eines Erwerbsinteresses möglich ist.

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