Was Sie über die Kommunalwahl wissen sollten

Themenübersicht

Wahlrecht

Wahlberechtigt bei der Wahl der Ortsvorsteherinnen oder der Ortsvorsteher beziehungsweise der Wahl der Ortsbeiräte sind nur Deutsche, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Ortsteil haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, die am 28. April 2024 (Stichtag) bei der Meldebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

Wahlberechtigte Personen, die nach dem Stichtag aus einer anderen Gemeinde bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zuziehen, werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt eingetragen.

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Stimmabgabe

Zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme. Sie hat der bewerbenden Person, dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei zu kennzeichnen.
Ist zur Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nur eine bewerbende Person zugelassen, hat die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, indem sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.

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Rechtsgrundlagen

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