Informationen zur Entsorgung von Gartenabfällen aus Haushaltungen und Gärten sowie belastetem Altholz

Pressearchiv - Meldung vom 06.02.2006

Pressemitteilung vom 06.02.2006

Gemäß der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung für das Land Brandenburg ist nach wie vor das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung verboten. Darauf macht das Amt für Umwelt- und Naturschutz der Stadtverwaltung aufmerksam. Daneben gibt es seit einigen Jahren eine eingeräumte Möglichkeit, unbehandeltes, trockenes Holz in kleinen Gartenfeuern (höchstens 1m x 1m x 1m) zu verbrennen. Bei der Entzündung solcher kleinen Gartenfeuer gilt jedoch: Die immissionsschutzrechtlichen und brandschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten, wenngleich auch keine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes erforderlich ist.

Die Möglichkeit dieser kleinen Gartenfeuer ändert jedoch nichts am generellen Verbrennungsverbot pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von pflanzlichen Abfällen kann in Brandenburg an der Havel entweder in Form der Eigenkompostierung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind, durch Nutzung der Biotonne oder durch die Abgabe der Abfälle an Kompostplätzen bzw. der Kompostierungsanlage der Stadt durchgefüjrt werden.

Kompostierungsanlage an der ehemaligen Deponie Fohrde, An der B 102, 14798 Havelsee, OT Fohrde (Telefon:033834 / 51912)
Kompostplatz der Fa. Lubitz, Ziesaer Landstr. 88, 14776 Brandenburg an der Havel (Telefon: (03381) 62890) nur für Privatpersonen.

Darüber hinaus wird aufgrund aktueller Vorkommnisse darauf hingewiesen, dass es ebenfalls untersagt ist, belastetes Altholz aus Abrissmaßnahmen weder im Freien noch in Öfen oder Kaminen zu verbrennen. Dieses Altholz ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes, Sachgebiet Abfallwirtschaft, gern zur Verfügung (Telefon: (03381) 583101).

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