- Thema:
- Corona
Ab heute, dem 15.03.2022, gilt bundesweit eine Impfpflicht für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätige Personen gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Gemäß § 20a Absatz 2 Satz 2 IfSG müssen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen / Unternehmen die dort tätigen Personen, die keinen entsprechenden Nachweis nach § 20a Absatz 2 Satz 1 IfSG vorgelegt haben, ab dem 16.03.2022 den Gesundheitsämtern melden.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Ablauf und den passenden Link zum Meldeportal.
Weitere Informationen
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten mit den wichtigsten Fragen und Antworten veröffentlicht.
Hier finden Sie das PDF zum Download: Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten.
Dieses umfasst sowohl den Hintergrund zur Umsetzung, als auch eine Aufzählung jener Einrichtungen, in denen diese zur Anwendung kommt. Außerdem gibt es Informationen zu weiterführenden Schritten, wenn kein Impfnachweis vorgelegt wird sowie mögliche weitere Konsequenzen.
Die Übersicht zum Verfahren und zur Umsetzung durch das Land Brandenburg steht hier als PDF zum Download bereit.