Aufgrund der erneuten Verlängerung des unionsrechtlichen vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Abstimmung mit den Ländern eine Rechtsverordnung erarbeitet. Sie ordnet die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG an, die am 1. Februar 2025 gültig sind und deren Inhaber einen Anspruch auf den unionsrechtlichen vorübergehenden Schutz haben.
Durch die Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, somit automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Hinweis:
Die oben benannten Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Dies wird begleitet durch eine automatische Änderung der Befristung im Ausländerzentralregister (AZR), soweit es sich um ukrainische Drittstaatsangehörige handelt.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige mit einem lediglich befristeten Aufenthaltsrecht zum Stichtag 24. Februar 2022 in der Ukraine, sind von der Fortgeltungsfiktion nicht mehr mitumfasst. Diese Personengruppe wird mit Ablauf des 4. März 2025 ausreisepflichtig und muss Deutschland verlassen.
Ob ein nicht-ukrainischer-Drittstaatsangehöriger auf der Grundlage des vorübergehenden Schutzes weiterhin aufenthaltsberechtigt ist, muss von der zuständigen Ausländerbehörde geprüft und händisch im AZR erfasst werden.
Ausländische Personen, deren Aufenthaltsrecht mit dem 4. März 2025 abläuft, werden kontaktiert.