Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen
Beschreibung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen in der Stadt Brandenburg an der Havel
Amtsblatt
Hier können Sie das Amtsblatt als PDF-Datei herunterladen, in dem die Vorschrift veröffentlicht wurde.
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen in der Stadt Brandenburg an der Havel im Jahr 2025
vom 13.01.2025 (ABl. Nummer 02 vom 22.01.2025)
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBI. I, Nummer 15, S. 158) i. V. m. § 26 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) vom 21. August 1996 (GVBl. I, Nummer 26, S. 266) und § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, Nummer 19, S. 286) und der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt für Brandenburg Nummer 24, S. 515) jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung wird von dem Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg an der Havel als örtliche Ordnungsbehörde auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 18.12.2024 für das Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen in der Stadt Brandenburg an der Havel im Jahr 2025 erlassen:
§ 1 Besondere Ereignisse gemäß § 5 Absatz 1 BbgLöG
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgLöG und unter Beachtung der Vorschriften des § 10 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes dürfen Verkaufsstellen
- in der Stadt Brandenburg an der Havel am 30.11.2025 anlässlich des Brandenburger Weihnachtsmarktes (1. Advent) und 14.12.2025 anlässlich des Brandenburger Weihnachtsmarktes (3. Advent)
- in der Stadt Brandenburg an der Havel im Bereich Jacobstraße, Große Gartenstraße, Johann-Carl-Sybel-Straße, Bahnhofspassage, Steinstraße, Kurstraße, Gorrenberg, Hauptstraße, Sankt-Annen-Straße, Potsdamer Straße, Geschwister Scholl-Straße, Katharinenkirchplatz, Molkenmarkt, Neustädtischer Markt, Mühlendamm, Domlinden, Ritterstraße, Plauer Straße, Mühlentorstraße, Parduin, Rathenower Straße, Nicolaiplatz, Gotthardtkirchplatz, Gotthardtwinkel, Bäckerstraße und Am Salzhof am 02.11.2025 anlässlich des Töpfermarktes
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2025 in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Besondere Ereignisse gemäß § 5 Absatz 2 BbgLöG
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgLöG und unter Beachtung der Vorschriften des § 10 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendschutzgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Brandenburg an der Havel im Bereich Jacobstraße, Große Gartenstraße, Johann-Carl-Sybel-Straße, Bahnhofspassage, Steinstraße, Kurstraße, Gorrenberg, Hauptstraße, Sankt-Annen-Straße, Potsdamer Straße, Geschwister Scholl-Straße, Katharinenkirchplatz, Molkenmarkt, Neustädtischer Markt, Mühlendamm, Domlinden, Ritterstraße, Plauer Straße, Mühlentorstraße, Parduin, Rathenower Straße, Nicolaiplatz, Gotthardtkirchplatz, Gotthardtwinkel, Bäckerstraße und Am Salzhof aus Anlass von besonderen, regionalen Ereignissen im Jahr 2023 in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein: am 27.04.2025 anlässlich des Gartenmarktes.
§ 3 Vorbehaltsregelung
Die Regelungen unter § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen in der Stadt Brandenburg an der Havel im Jahr 2025, mit welchen die Sonntagsöffnungen für den 27.04.2025, 02.11.2025, 30.11.2025 und 14.12.2025 freigegeben wurden, entfallen ersatzlos, wenn der einzelne Anlass für die jeweilige Sonntagsöffnung nicht besteht.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.