Verwaltung und MEBRA GmbH verständigten sich beim „Schnee-Gipfel“ über weiteren Verlauf der Winterdienstarbeiten in Brandenburg an der Havel.
Am Mittwoch, 06.01.2010, trafen sich Vertreter der Stadtverwaltung von Brandenburg an der Havel und des beauftragten Winterdienst-Unternehmens MEBRA GmbH zu einer Gesprächsrunde, bei der man den bisherigen Verlauf der Winterdienstarbeiten im Stadtgebiet analysierte und das weitere Vorgehen abstimmte.
Nach Auffassung der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung gab es bisher keine größeren Einschränkungen im Straßenverkehr auf Grund der anhaltenden winterlichen Witterungsverhältnisse. Die Verkehrssicherheit auf den Straßen, Geh- und Radwegen sowie den öffentlichen Plätzen war trotz der verhältnismäßig großen Schneemassen und der niedrigen Temperaturen gewährleistet und auch der öffentliche Nahverkehr war jederzeit gesichert.
Beim so genannten „Schnee-Gipfel“ wurden zwischen der Verwaltung und dem Unternehmen MEBRA GmbH auch Lösungen für bisherige Einzelprobleme besprochen und folgende Festlegungen für die nächsten Tage getroffen:
- Die Straßen werden weiterhin entsprechend der Prioritäten geräumt und gegebenenfalls erfolgt der Einsatz von Abstumpfungs- oder Taumitteln.
- Es ist grundsätzlich die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen, Radwegen und Plätzen weiter sicherzustellen.
- Diese ist gegeben durch Räumen, umweltfreundliches Streuen/Abstumpfen oder Salzen. Für die Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass die Straßen und Wege bis auf die Straßendecke (sog. schwarze Wege) geräumt werden.
- Auch bei erneutem massivem Schneefall werden durch das Unternehmen MEBRA GmbH über den normalen Rahmen hinaus insbesondere wichtige Einfahrten, z. B. von Krankenhäusern, der Feuerwehr, Schulen und Altenheimen, freigehalten.
Die Beratungsteilnehmer stellten fest, dass es gelegentlich in solchen Straßen Probleme mit dem Winterdienst gibt, in denen die Anlieger die Pflicht zum Räumen und Streuen haben. Deshalb wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich in diesen Fällen die Anliegerpflicht zur Schneeberäumung neben dem Gehweg auch auf die Hälfte der Fahrbahn bezieht.