„Die Verwaltung begrüßt die beabsichtigten Veränderungen in der Abgabepraxis des Tierheims. Ich hoffe, dass die Beschwerdeanfälligkeit durch ein nachvollziehbares System zurück geht.“ sagte der Beigeordnete Michael Brandt und gibt folgenden Zwischenbericht zum Stand der Verwaltungsprüfungen:
- Es liegt kein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz vor. Gleiches gilt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Tierschutzgesetz. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine illegale Tötung von Tieren vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Tieren vor ihrem Tod Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden.
- Es liegt kein Anfangsverdacht für den Vorwurf der Untreue vor. Der Stadt Brandenburg an Havel ist kein (Vermögens-) Nachteil entstanden. Die Stadt zahlt für die Unterbringung von Tier pro Tag. Eine gesonderte Vergütung für die Entsorgung toter Tiere ist nicht vereinbart. In der Vergütung von Tier pro Tag ist auch kein Anteil für die Entsorgung toter Tiere enthalten. Zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Tierheim ist vereinbart, dass tote (Stadt-) Tiere über die Feuerwehr entsorgt werden können.
- Nach den bisherigen Feststellungen wurden sechs tote Hunde auf dem Gelände neben dem Tierheim vergraben. Die Ermittlungen haben den Verdacht von ursprünglich 80 bis 120 Fällen nicht bestätigt. Befragungen von Zeugen haben ergeben, dass diese nur für den Zeitraum Januar bis September 2008 Aussagen tätigen können. In diesem Zeitraum sollen nach den Zeugenaussagen vier alteingesessene Hundes des Tierheimes gestorben bzw. euthanasiert und neben dem Gelände des Tierheimes vergraben worden sein. Die Zahl wurde nach den vorliegenden Erkenntnissen vom Anzeigenerstatter ungeprüft auf einen Zeitraum von zehn Jahren hochgerechnet. Inzwischen liegen die Untersuchungen des Landeslabors in Frankfurt / Oder vor. Das Ergebnis bestätigt die Einschätzung des Amtstierarztes vor Ort. Bei den genommenen Proben handelt es sich in zwei Fällen um Knochen eines Hundes, in den anderen Fällen um Rinder- und Jungschweinknochen. Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 14 Tierische Nebenprodukte – Beseitigungsgesetz (TierNebG) eingeleitet. Der Vorwurf bezieht sich auf sechs von Tierheim selbst eingeräumte Fälle. Nach § 14 TierNebG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs 1 TierNebG ein tierisches Nebenprodukt nicht unverzüglich dem Beseitigungspflichtigen meldet.
- Bei den Begehungen vor Ort wurden auf dem Gelände neben dem Tierheim illegale Abfallablagerungen festgestellt. Auch hier wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Ob und ggf. welchem Verursacher die Abfälle auf dem frei zugänglichen Gelände zugeordnet werden können, bleibt den weiteren Ermittlungen vorbehalten.
- Im Zusammenhang mit diversen Beschwerden wurde seitens der Stadt Brandenburg an der Havel eine geänderte Abgabepraxis gefordert.