Stallpflicht für Geflügel verordnet

Pressearchiv – Meldung vom 25.11.2016

Pressemitteilung vom 25.11.2016

Im Land Brandenburg ist Geflügelpest im Wildvogelbereich festgestellt worden

Amtstierarzt Dr. Knut Große ordnet gemäß § 13 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung die Aufstallung des Geflügels im gesamten Stadtgebiet an.

Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel sind gemäß § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit § 7 Absatz 6 Geflügelpest-Verordnung im Territorium der Stadt untersagt.

Der Tierhalter eines Geflügelbestandes hat ein Bestandsregister, in dem Zu- und Abgänge seines Geflügels, Veränderungen der Legeleistung und der Futteraufnahme dokumentiert werden, zu führen.
Der Personen- und Tierverkehr zu den Ställen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.
Die Ställe sind nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten und diese ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen.
Betriebseigene Einrichtungen zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe sind funktionsfähig bereitzuhalten.

Totes Wild- und Hausgeflügel ist anzuzeigen und einer Untersuchung auf Geflügelpestviren zuzuführen.

Hier finden Sie aktuelle Informationen des Verbraucherschutzministeriums des Landes Brandenburg, Antworten zu den wichtigsten Fragen und die Kontaktdaten wichtiger Ansprechpartner/-innen.

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