Rechtsauffassung zu „click & collect“

Pressemitteilung vom 18.12.2020

Thema:
Corona

Unvereinbarkeit mit 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

Zur Frage der Rechtmäßigkeit von „click & collect“ -Systemen (d.h. Selbstabholung durch Kunden), die nunmehr verstärkt von Einzelhändlern angeboten werden, hat sich die Stadt Brandenburg an der Havel mit ihrem Rechtsamt und der Gewerbeaufsicht beschäftigt und auch mit dem Krisenstab des Landes beim MSGIV ausgetauscht. Zur Klarheit stellen wir hier diese Rechtsauffassung, nach der die Gewerbebehörde auch verfahren wird, transparent dar.


„click & collect“ unvereinbar mit der 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung
Nach der Rechtsauffassung der Stadt Brandenburg an der Havel stellt das Bestellen von Waren im Internet oder per Fax/Telefon bei Einzelhändlern, deren Läden nach der 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung geschlossen sind und die anschließende Abholung der bestellten Waren in oder an diesen Läden eine Umgehung der Regeln der 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung dar.
Die 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung verfolgt das Ziel, die Kontakte der Menschen untereinander soweit wie möglich einzuschränken und auf diese Weise Ansteckungsgefahren mit dem SARS-CoV-2-Virus zu reduzieren.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 der 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung stellt dies ganz klar, wenn dort geregelt ist, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet ist. In der Aufzählung der triftigen Gründe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 der3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist unter anderem aufgeführt, dass nicht geschlossene Läden (Lebensmittelhandel, etc.) aufgesucht werden dürfen. Es wird jedem einleuchten, dass dies im Umkehrschluss bedeutet, dass geschlossene Läden nicht aufgesucht werden dürfen.
Es läuft damit dem Ziel der 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung zuwider, wenn sich ein „Abholverkehr“ vor oder in Läden bildet, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung für den Publikumsverkehr geschlossen sein müssen.

Das Abholen bestellter Ware in oder an geschlossenen Verkaufsstellen durch den Kunden ist auch kein Abhol- und Lieferdienst im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist. Mit dieser Regelung ist nur geregelt, das bereits bestehende gewerbliche Abhol- und Lieferdienste nicht unter die Schließungsanordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 3. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung fallen, sondern ihre Leistungen weiter erbringen dürfen.
Keine Einwendungen bestehen dagegen, dass zuvor bestellte Waren von entsprechenden Abhol- und Lieferdiensten an die Kunden nach Hause geliefert werden.

 

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