Presseerklärung zum Artikel in der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) vom 20.08.2010 mit der Überschrift „Schwerbehinderter diskriminiert“.

Pressearchiv - Meldung vom 26.08.2010

Pressemitteilung vom 26.08.2010

In der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) vom 20.08.2010 erschien der oben genannte Presseartikel. Schon allein die Überschrift des Presseartikels stellt den Sachverhalt falsch dar und bedarf auch aus diesem Grund einer Stellungnahme der Stadt Brandenburg an der Havel. Die Formulierung „Schwerbehinderter diskriminiert“ ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht zutreffend. Die Stadt Brandenburg an der Havel hat den im Presseartikel benannten schwerbehinderten Bewerber, Herrn Stefan S., nicht diskriminiert. Er wurde auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.

Herr Stefan S. hatte sich mit weiteren 122 Bewerbern auf die von der Stadt Brandenburg an der Havel am 06.08.2009 in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ und am 08./09.08.2009 in der örtlichen Tageszeitung „MAZ“ veröffentlichten Stellenanzeige beworben. Die Stadt beabsichtigte, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines Volljuristen/einer Volljuristin zu besetzen.

In der Stellenausschreibung wurden die Qualifikationsvoraussetzungen, wie ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften (Zweites juristisches Staatsexamen) und Kenntnisse insbesondere des Kommunalrechts, Kommunalabgabenrechts, allgemeinen und besonderen Ordnungsrechts und des Vergaberechts gefordert.

Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stelle – je nach Art der Behinderung – auch für Schwerbehinderte geeignet ist.

Über die Eignung der 123 Bewerber hat die Stadt Brandenburg an der Havel in einem gestuften Auswahlverfahren befunden. Ein solches gestuftes Auswahlverfahren ist üblich und zudem rechtlich zulässig.

In einer ersten Vorauswahl wurde die Einhaltung der mit dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien geprüft. Es blieben daher zunächst die Bewerber unberücksichtigt, die dem in der Stellenausschreibung beschriebenen Anforderungsprofil von vornherein nicht genügten. Für die weitere Vorauswahl der verbliebenen Bewerber war deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Anwendung von Art. 33 Absatz 2 GG maßgebend. Dabei wurde auf das Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens abgestellt.

Von den 123 Bewerbungen waren 4 Bewerbungen nicht fristgerecht eingegangen.

Von den nun in der Vorauswahl verbliebenen 119 Bewerbern erfüllten 110 Bewerber, auch Herr Stefan S., die mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien. In die engere Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese kam Herr Stefan S. aber nicht, weil er das maßgebliche Notenniveau im Zweiten juristischen Staatsexamen nicht erreicht hatte.

Die Bewerbung des Herrn Stefan S. musste daher unter ausschließlicher Berücksichtung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, das Gebot des Grundgesetzes aus Art. 33 Absatz 2 GG, leider abgelehnt werden.

Herr Stefan S. klagte daraufhin gegen die Stadt Brandenburg an der Havel auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer vermuteten Diskriminierung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers in einem Bewerbungsverfahren, insbesondere weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wird nach der Auffassung u.a. des Bundesarbeitsgerichts ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Schwerbehinderter vermutet. Die Vermutung der Diskriminierung kann gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) widerlegt werden. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war und ist die Frage, inwieweit diese Vermutung im weiteren Verlauf des Rechtsstreits widerlegt werden kann. Das Arbeitsgericht Brandenburg ist offensichtlich der Auffassung, dass die Stadt Brandenburg an der Havel diese Vermutung nicht widerlegen konnte, das Urteil liegt derzeit noch nicht in vollständig abgefasster Form vor, die Urteilsgründe sind demnach noch keinem, auch nicht Herrn Stefan S. und der Märkischen Allgemeinen Zeitung, bekannt.

Es bleibt aber festzuhalten, dass für die Entscheidung der Stadt Brandenburg an der Havel, Herrn Stefan S. nicht einzustellen, auf keinen Fall seine Behinderung auch nur irgendeine Rolle spielte. Für die vorliegende Auswahlentscheidung waren ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich, nämlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Art. 33 Absatz 2 GG. Insofern kann von einer Diskriminierung des Herrn Stefan S. nicht im Geringsten die Rede sein. Die Schwerbehinderung des Herrn Stefan S. war weder ursächlich noch mitursächlich, also auch nicht im Rahmen eines Motivbündels, bei der Einstellungsentscheidung. Für die Ablehnung der Bewerbung war, wie dargestellt, allein die Nichterfüllung der leistungsbezogenen Mindestanforderungen ursächlich. Die von Herrn Stefan S. erzielte Examensnote im Zweiten juristischen Staatsexamen genügte nicht den Anforderungen der Stadt Brandenburg an der Havel zum fraglichen Einstellungstermin.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Brandenburg an der Havel die gesetzliche Beschäftigungsquote mit weitaus mehr als 5 Prozent (vgl. § 71 Absatz 1 SGB IX) erfüllt. Jahresdurchschnittlich werden auf 7,76 Prozent der Arbeitsplätze 83 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Ebenso erfüllte die Stadt Brandenburg an der Havel im vorliegenden Auswahlverfahren ihre Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen. Das geht schon allein aus der Stellenausschreibung hervor. Darin heißt es: „Die Stelle ist – je nach Art der Behinderung – auch für Schwerbehinderte geeignet“. Die Stadt Brandenburg an der Havel beschäftigt im Übrigen seit fast 19 Jahren einen Juristen im Rechtsamt, der ebenfalls schwerbehindert ist.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 19.08.2010 wird die Stadt Brandenburg an der Havel Berufung einlegen.

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