Planentwurf des Bebauungsplanes Nummer 23 wird ausgelegt

Pressearchiv - Meldung vom 24.03.2010

Pressemitteilung vom 24.03.2010

Öffentliche Auslegung des Planentwurfes des Bebauungsplanes Nummer 23 „Photovoltaikanlage Friedrich-Engels-Straße/Einsteinstraße“ Brandenburg an der Havel

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel hat in ihrer Sitzung am 30.04.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Friedrich-Engels-Straße/Einsteinstraße“ beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 23 „Photovoltaikanlage Friedrich-Engels-Straße/Einsteinstraße“ für Flächen des ehemaligen Fahrschulgeländes der WGT-Liegenschaft, welche im Norden an die Einsteinstraße, im Osten an die Friedrich-Engels-Straße, im Süden an den ausgewiesenen Standort der Baustoffaufbereitungs- und Sortieranlage Caasmannstraße und im Westen an die vorhandenen Industriegleisanlagen grenzen sowie die Entwurfsbegründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlich bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft und immissionsschutzrechtlichen Belangen dazu liegen

vom 01.04.2010 bis 03.05.2010

in der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel, Fachbereich IV, Fachgruppe Bauleitplanung/Flächennutzungsplan, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, 1. Etage, Zimmer A 114, während folgender Zeiten:

  • Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar:

  • Grünordnerischer Fachbeitrag mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Biotopkartierung, faunistische Sonderuntersuchungen
  • Altlastengutachten
  • schalltechnische Untersuchung
  • Analyse der Blendwirkung

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Interessantes