Impfverbot und Einstellungsanordnung
Zur endgültigen Tilgung der BHV-1 Infektion wird für alle Rinder haltenden Betriebe in der Stadt Brandenburg an der Havel folgendes angeordnet:
1. Ab dem 01.01.2013 ist in der Stadt Brandenburg an der Havel die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion auf der Grundlage von §2 Abs.4 Satz 1 der BHV1-Verodnung grundsätzlich verboten.
2. Ab dem 01.01.2013 dürfen auf dem Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel in einen Rinderbestand grundsätzlich nur BHV1-freie Rinder auf der Grundlage von §3 Absatz 3a der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen BHV1 geimpft sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordung begleitet sein. Dies gilt auch für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Die Möglichkeit für reine Mastbestände nach §3(1) Satz 2 Nr.5 wird insoweit eingeschränkt.
3. Ausnahmen von den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 sind nur im Einzelfall aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und nur mit meiner schriftlichen Genehmigung gestattet.
4. Gegen BHV1 geimpfte Tiere sind durch den Tierhalter in der HIT-Datenbank zu erfassen, um seiner Auskunftspflicht gemäß §2 (5) BHV1-Verordnung nachzukommen.
5. Die sofortige Vollziehung der Nr.1 bis 3 der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.
6. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 18, 20 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntgabe vom 22.06.2004 (BGBl. I S.1260), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9.Dezember 2010 (BGBl. I S.1934)
- §1 (4) und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 17.12.2001 (GVBl. I 2002 S.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Juli 2010 (GVBl. I Nr.28 vom 15.Juli 2010)
- § 2 (4) und (5), § 3 (3a) und § 4 (1) und (4) der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 20.12.2005 (BGBl. I S.3520)
- § 80 (2) Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl. I S.686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.Juli 2012 (BGBl. I S.1577) geändert worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Die Oberbürgermeisterin, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Klosterstr.14, 14770 Brandenburg an der Havel einzulegen.
Hinweis
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 (5) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14471 Potsdam, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
Dr. K. Große
Amtstierarzt