Öffentliche Auslegung

Pressearchiv - Meldung vom 08.05.2012

Pressemitteilung vom 08.05.2012

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Abrundungssatzung „Bindefeldstraße“, im Ortsteil Göttin, Brandenburg an der Havel

Im Juli 2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel die Aufstellung einer Abrundungssatzung für einen Teilbereich der Bindefeldstraße im Ortsteil Göttin, Brandenburg an der Havel beschlossen. Der abzurundende Bereich befindet sich am Ende der Bindefeldstraße und beansprucht Teile der Flurstücke 243 und 528 der Flur 1 Gemarkung Göttin. Der Planbereich wird im Westen und Süden von Grünbereichen umgeben, im Norden und Osten grenzt er an die vorhandene Wohnbebauung bzw. die Bindefeldstraße an.

Der Entwurf der Abrundungssatzung „Bindefeldstraße“, Ortsteil Göttin, Brandenburg an der Havel mit Entwurfsbegründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen liegen in der Zeit

vom 22.05.2012 bis zum 22.06.2012

in der Stadtverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel, Fachbereich VI – Stadtplanung, Fachgruppe Bauleitplanung, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, Gebäudeteil A in der 1. Etage im Zimmer A 109 während folgender Zeiten:
  • Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr


zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Folgende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen stehen zur Verfügung:
• Floristische und faunistische Untersuchungen vom Mai 2011
• Stellungnahme Landesbetrieb Forst vom 09.03.2011

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf der Abrundungssatzung schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Abrundungssatzung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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