Seit dem 30.10.2008 gelten einige Neuregelungen im Fahrerlaubnisrecht. Die aktualisierte Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist moderner und bürgerfreundlicher geworden. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Ab sofort muss das biometrische Lichtbild, wie bereits bei den Reisepässen vorgeschrieben, nun auch für die Ausstellung von Führerscheinen verwendet werden.
- Die dreimonatige Wartefrist nach dreimaligem Nichtbestehen der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis fällt weg. Es sind nunmehr in der Regel nur noch zwei Wochen.
- Bei der Verlängerung von befristeten Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1, D (E) von LKW- und Busfahrern, deren Fahrerlaubnis seit mehr als zwei Jahren ungültig ist, wird grundsätzlich keine erneute Befähigungsprüfung mehr verlangt. Gleiches gilt auch für Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr, der Polizei und des Zolls. Bestehen Bedenken bezüglich der Fahrbefähigung kann die Fahrerlaubnisbehörde jedoch die Fahrerlaubnisprüfung anordnen.
- Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder Verzicht entfällt ebenfalls die erneute Befähigungsprüfung, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Auch hier gilt jedoch, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Bedenken bezüglich der Fahrbefähigung die Fahrerlaubnisprüfung anordnen kann.
- Im Falle eines Führerscheinverlustes oder -vernichtung ist der Inhaber verpflichtet, dies unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde anzuzeigen und ein Ersatzdokument zu beantragen oder den Verzicht zu erklären.