Neuregelungen bei Straßenreinigung und Winterdienst

Pressearchiv - Meldung vom 14.12.2009

Pressemitteilung vom 14.12.2009

Am 01.01.2010 tritt neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Kraft.

Am 25.11.2009 wurde in der Stadtverordnetenversammlung von Brandenburg an der Havel eine neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen. Diese tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Zu den wichtigsten neuen Regelungen zählen:

  • Für die auf die Grundstückseigentümer übertragenen Reinigungspflichten auf Gehwegen und in den in Reinigungsklasse C eingestuften Straßen auch auf Fahrbahnen gilt künftig Folgendes: Dort wo Anlieger und Hinterlieger vorhanden sind, müssen diese den an das Anliegergrundstück angrenzenden Straßenabschnitt abwechselnd reinigen. Die Reinigungspflicht beginnt beim Anlieger und wechselt fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterlieger.
  • Auf Antrag kann ein Dritter mit Zustimmung der Stadt die Reinigungspflichten übernehmen. Hierzu ist es aber erforderlich, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
  • Das Runterfegen vom Gehweg auf die Fahrbahn ist ausdrücklich verboten. Das bei der Reinigung anfallende Kehrgut – einschließlich entferntem Bewuchs, Laub und Unrat – ist unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen von den Reinigungspflichtigen selbst zu entsorgen. Auch Hundekot ist zu beseitigen, wenn dieses unzulässigerweise vom Hundehalter versäumt worden ist.
  • Bei winterlicher Glätte sind ein 1,50 m breiter Streifen für Fußgänger auf den Gehwegen und auf Straßen, die nicht über einen Gehweg verfügen, am Fahrbahnrand zur bebauten Seite hin zu räumen und zu streuen. Soweit auch die Winterwartung der Fahrbahn auf die Anlieger und Hinterlieger übertragen ist, gilt diese Verpflichtung hier für den dort stattfindenden Fußgängerverkehr. Das heisst, dass die dortigen Fahrbahnübergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen und so weit vorhanden, Fußgängerüberwege und Querungshilfen, zu bestreuen sind.
  • Bei anhaltendem starken Schneefall besteht noch keine Streupflicht, so lange keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat, sind werktags im Zeitrahmen zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen zwischen 09:00 und 20:00 Uhr die Streumaßnahmen zu wiederholen.

Beachten müssen die an den folgend genannten Bereichen angrenzenden Grundstückseigentümer, dass auf sie ab 2010 die Reinigungs- und Winterwartungspflichten übertragen wurden:

  • Am Elisabethhof (Stichstraße zur Nummer 6 D),
  • Anglersteig,
  • Franz-Ziegler-Straße(Abzweig zu Nummer 9 A bis 9 C und Abzweig zu Nummer 29 C),
  • Geranienweg (Verbindungswege zum Gladiolenweg),
  • Gladiolenweg (Verbindungswege zum Geranienweg),
  • Görneweg (westlicher Stichweg),
  • Göttiner Landstraße (verkehrsberuhigter Bereich),
  • Havelbogen,
  • Klein Kreutzer Dorfstraße (Zuwegung zu Nummer 9 und 11 sowie Abzweig an Nummer 41 und 45),
  • Mahlenziener Dorfstraße (Einbahnstraße),
  • Sprengelstraße (Einbahnstraße),
  • Wilhelmsdorfer Straße (zwischen Nummer 59 und 60 abgehende Stichstraße)

Die städtischen Leistungen werden wie folgt erweitert:

  • Am Gallberg wird die Reinigung auf den gesamten Fahrbahnbereich der Straße erweitert.
  • Auf der Belziger Chaussee, der Klein Kreuzter Dorfstraße (von Einfahrt Friedhof bis Nummer 92), der Rietzer Straße und der Sprengelstraße (Stichstraße zur Schule)
    wird nun regelmäßig 14-tägig die maschinelle Fahrbahnreinigung durchgeführt.
  • Die Fahrbahn des Briester Weges wird winterdienstlich der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet.
  • Im Deutschen Dorf wird der Abschnitt von der Sankt-Annen-Straße bis zum Parkhaus der Sankt-Annen-Galerie aufgrund der geänderten Verkehrssituation nun wöchentlich gereinigt und winterdienstlich der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet.
  • Die nun wieder im öffentlichen Eigentum stehende Straße an der Malge wird dem Winterdienst der Dringlichkeitsstufe 3 zugeordnet.

Die Jahresgebühren pro Frontmeter Grundstückslänge ändern sich ab 2010 wie folgt:

Straßenreinigung

Reinigungsklasse A 1 (Reinigung zweimal wöchentlich)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 5,70 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010: 3,53 €


Reinigungsklasse A 2 (Reinigung einmal wöchentlich)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 2,85 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010:1,76 €


Reinigungsklasse B (Reinigung 14-tägig)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 1,46 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010: 0,88 €

Winterdienst

Reinigungsklasse W 1 (Dringlichkeitsstufe 1)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 1,48 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010: 0,32 €


Reinigungsklasse W 2 (Dringlichkeitsstufe 2)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 1,45 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010: 0,30 €



Reinigungsklasse W 3 (Dringlichkeitsstufe 3)

  • alter Gebührensatz seit 2008: 1,42 €
  • neuer Gebührensatz ab 01.01.2010: 0,30 €

Die Gebühren konnten gesenkt werden, da durch einen neuen Dienstleistungsvertrag mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen MEBRA auch geringere Entgelte zu zahlen sind. Weiterhin wirken sich aus dem Jahr 2007 nicht benötigte Gelder für den Winterdienst nun gebührensenkend auf die Winterdienstgebühren aus.

Die Gebühren werden auch weiterhin nach dem Frontmetermaßstab erhoben. Dieser wurde jedoch modifiziert. Die Satzung regelt nun, dass als Frontlängen die Grundstücksseiten zu berücksichtigen sind, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Angrenzende und zugewandte Grundstücksfronten sind zu addieren. Während die Eigentümer solcher Grundstücke als Anlieger bisher nur mit der angrenzenden Grundstückseite veranlagt wurden, müssen sie künftig für mehr Grundstücksfrontmeter bezahlen.

Weiterhin werden die Grundstückslängen von unter 0,5 m künftig abgerundet und Längen von über 0,5 m werden auf volle Frontmeter aufgerundet.

So weit Straßen über einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat oder darüber hinaus nicht gereinigt werden, besteht ein Anspruch auf Gebührenminderung. In den Fällen, in denen wegen Straßenbaumaßnahmen die Reinigung nicht stattfinden kann, wird die Verwaltung nach Beendigung der Baumaßnahmen von Amts wegen tätig. Zusätzlich haben die Grundstückseigentümer nun auch bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für die Jahresveranlagung des Folgejahres die Möglichkeit, einen diesbezüglichen Anspruch auf Gebührenminderung schriftlich geltend zu machen.

Die neue Satzung ist in dem am 09.12.2009 erschienenen Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel Nummer 26/2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Das Amtsblatt kann auf den Internet-Seiten der Stadt unter www.stadt-brandenburg.de in der Rubrik Rathaus + Politik / Amtsblatt eingesehen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung wird diese auch in der Rubrik Rathaus + Politik / Ortsrecht abrufbar sein.

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