Neue Baumschutzverordnung tritt in Kraft

Pressearchiv - Meldung vom 18.01.2005

Pressemitteilung vom 18.01.2005

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brandenburg an der Havel am 18.01.2005 tritt die neue Baumschutzverordnung für die Stadt Brandenburg an der Havel in Kraft. In diesem Zusammenhang gibt das Amt für Umwelt- und Naturschutz folgende Hinweise:

In der neuen Baumschutzverordnung für die kreisfreie Stadt werden nur noch folgende Baumarten in Gärten, die mit Einfamilien-, Zweifamilien- oder Wochenendhäusern bebaut sind, geschützt:

Eichen, Ulmen, Kastanien, Linden, Platanen und Rotbuchen, die in 1,3 m Höhe einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimeter aufweisen.
Außerdem werden alle mit Fördergeldern gepflanzten Kletterpflanzenbestände geschützt.

Pappeln und Baumweiden sind künftig innerhalb des besiedelten Bereiches nicht mehr durch die Baumschutzverordnung geschützt. Davon unberührt bleiben aber Flächen, die im besiedelten Bereich nach wie vor der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen oder auch gesetzlich geschützte Gewässerufer. Dort, wo der besiedelte Bereich unmittelbar an Landschafts- oder Naturschutzgebiete angrenzt und die Pappeln und Baumweiden schon in diesen Schutzgebieten stehen, sind die Bäume auch weiterhin geschützt. Dies kann auf Grundstücken der Fall sein, die direkt am Gewässerufer liegen. In Zweifelsfällen kann mit dem Amt für Umwelt- und Naturschutz geklärt werden, ob die Bäume noch geschützt sind (Telefon-Nummer (03381) 583101). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon abgeraten, vorschnell zur Säge zu greifen.

Bäume auf Kleingartenparzellen bleiben von der Baumschutzverordnung der Stadt gänzlich unberührt.

Auf allen übrigen Flächen, dazu zählen auch unbebaute Baugrundstücke und unbebaute Gärten, sind Bäume zukünftig geschützt, wenn sie in 1,3 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 40 cm aufweisen. Zu den geschützten Bäumen zählen in diesem Zusammenhang auch Esskastanien und Walnussbäume.

Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben von diesen neuen Regelungen unberührt, jedoch gilt die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg für das Stadtgebiet Brandenburg an der Havel nicht mehr.

Aufgrund des gesetzlichen Brut- und Niststättenschutzes ist die Entfernung von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum vom 15.03. – 15.09. eines jeden Jahres grundsätzlich nur mit Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erlaubt.

Die untere Naturschutzbehörde bittet betroffene Bürgerinnen und Bürger, mit Bedacht zur Säge zu greifen. Die Wirkung umfangreicher Baumfällungen für das nachbarschaftliche Wohnumfeld ist nicht zu unterschätzen. Da viele Bäume lange Jahre für ihr Wachstum benötigen, wird die Entscheidung zur Wegnahme ohne Beratung durch Gartenbau-Fachleute manchmal kurze Zeit später bereut. Es gilt zu bedenken, dass mit der Entfernung nicht nur das Ortsbild verändert wird, sondern auch Brut-, Nist- und Lebensstätten für Tiere und Vögel im besiedelten Bereich verloren gehen. Nicht zuletzt handelt es sich bei Bäumen um Lebewesen, die erheblich für unsere Lebensqualität und die Frischlufterzeugung unseres unmittelbaren Wohnumfeldes verantwortlich sind.

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