Eine Allgemeinverfügung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Havel im Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel ist im Amtsblatt des Landes Brandenburg vom 29.01.2020 erschienen. Die Allgemeinverfügung ist seit dem 30.01.2020 wirksam.
Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich vom Ufer der Havel und der damit verbundenen Seen unterschiedlich weit auf das feste Land. Die größte Ausdehnung hat das 33 Quadratkilometer große Überschwemmungsgebiet im Osten und Süden des Stadtgebietes und reicht dort bis Gollwitz, Schmerzke und Göttin. Auch in und um Plaue herum liegen größere Flächen im Überschwemmungsgebiet. Die zentralen Stadtkerne selbst sind wenig betroffen. Der Anteil bebauter Gebiete an der Gesamtfläche des Überschwemmungsgebietes ist gering.
In dem zu sichernden Überschwemmungsgebiet ist ein erheblicher Nutzungsdruck zu verzeichnen. Es werden viele Bauvoranfragen und Bauanträge gestellt. Ohne eine vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes besteht die Gefahr, dass bauliche Anlagen errichtet und erweitert werden und sich dadurch das Schadenspotential erhöht, Hochwasserrückhalteraum verloren geht und der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert wird.
Die Öffentlichkeit war am 4. Juli 2019 in einer in der Presse bekannt gemachten Informationsveranstaltung vom zuständigen Umweltministerium über das Vorhaben der vorläufigen Sicherung informiert worden.
Vorläufig gesichert wird die bei einem hundertjährlichen Hochwasser natürlicherweise überschwemmte Fläche. Durch die mit der vorläufigen Sicherung geltenden Schutzvorschriften soll insbesondere gewährleistet werden, dass ein Abfließen des Wassers nicht behindert wird. Zudem soll das abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe wie Treibstoffe, Heizöl, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt werden.
Was bedeutet dies für die Bürgerinnen und Bürger?
Das Schadenspotential durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen darf in diesen Gebieten nicht erhöht werden. Deshalb besteht in dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet nach § 78 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz-WHG grundsätzlich ein Bauverbot. Ausnahmen von den Verboten in den Überschwemmungsgebieten können im Einzelfall zugelassen werden, wenn keine Nachteile für den Hochwasserschutz und Nachbarn zu erwarten sind (§ 78 Absatz 5 Ziff. 1 und 2 WHG).
Neue Heizölverbraucheranlagen sind verboten. Bestehende Heizölverbraucheranlagen sind bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachzurüsten.
Weitere Informationen
- Allgemeinverfügung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Havel (Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 4, S. 62 vom 29.01.2020)
- Überschwemmungsgebiete im Land Brandenburg
- Aktuelle Informationen / Nachrüstpflichten für Betreiber einer Ölheizung in Überschwemmungsgebieten sind bei der unteren Wasserbehörde der Stadt in der Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel erhältlich.