Landesregierung informiert über neue Umgangsverordnung und Beherbergungsverbot für Besucher aus Risikogebieten

Pressemitteilung vom 09.10.2020

Thema:
Corona

Die Landesregierung hat am Freitag, dem 9. Oktober 2020, die vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung veröffentlicht sowie die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung. „Neu sind strengere Obergrenzen für private Feiern und eine allgemeine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern auftreten“, schreibt die Staatskanzlei in ihrer Pressemitteilung dazu.

Außerdem wird in den Verordungen klargestellt, dass das bereits seit Juni 2020 bestehende Beherbergungsverbot von Gästen aus innerdeutschen Risikogebieten erst greift, wenn in einer Stadt, einem Landkreis bzw. einem Stadtstaat insgesamt die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wird. Diese Regelung greift seit Freitag, dem 9. Oktober 2020, entsprechend für alle Besucherinnen und Besucher aus Berlin. Ganz Berlin hat gestern die Überschreitung dieser Obergrenze der 7-Tage-Inzidenz gemeldet und gilt aktuell als innerdeutsches Risikogebiet. „Das gleiche gilt derzeit auch für Gäste aus der Freien Hansestadt Bremen, den Landkreisen Cloppenburg, Esslingen, Vechta und Wesermarsch sowie den kreisfreien Städten Hamm, Herne, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Remscheid und Rosenheim“, schreibt das Brandenburgische Gesundheitsministerium in seiner Pressemitteilung dazu. Berufspendler, Tagesausflüge und Besuche sind jedoch nicht eingeschränkt.

Im Folgenden werden die Pressemeldungen der Landesregierung in Auszügen aufgeführt. Die aktuellen Rechtsgrundlagen können Sie jederzeit im Internet unter www.stadt-brandenburg.de/coronavirus oder unter https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/downloads einsehen.

Pressemeldung der Staatskanzlei Brandenburg vom 6. Oktober 2020

"Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, sind dort private Feierlichkeiten

  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und
  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

untersagt.

Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt sogar die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten werden, sind dort private Feierlichkeiten

  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und
  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden

untersagt.

Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich diese Untersagung auf die bekanntgegebenen Gebiete.

Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.

Mit dieser Verschärfung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung setzt Brandenburg einen entsprechenden Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Dienstag (29.09.) um.

Grundsätzlich gilt in ganz Brandenburg weiter folgende Obergrenze für private Feiern: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro.

Wichtig: Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.

Zu den privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gästen nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.

Verschärfung der Maskenpflicht

Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert: für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen es innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner gibt. Ab dieser Inzidenzzahl haben dort folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  • in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
  • Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

Bußgeld für falsche Angaben auf Corona-Kontaktlisten

Wer zum Beispiel in Gaststätten seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

Gleichzeitig hat die oder der Verantwortliche die Kontaktangaben auf Plausibilität zu kontrollieren.

Neuer Mindestabstand in Kinos, Theatern und Konzerthäusern

Das Wirtschaftsministerium und das Kulturministerium haben in einem Hygienerahmenkonzept besondere Abstands- und Hygieneregeln für Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen vereinbart. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Kinos und Kultureinrichtungen der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Gäste während der gesamten Vorstellung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Das Hygienerahmenkonzept wird auf den Internetseiten des Wirtschafts- und des Kulturministeriums veröffentlicht.

Präzisierung der Vorschrift zum sachgerechten Lüften

In den Herbst- und Wintermonaten, wenn Menschen sich wieder vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wichtiger für den Infektionsschutz. Deshalb wird die Corona-Umgangsverordnung bei den Hygieneregeln in diesem Bereich präzisiert.

Bislang galt zum Beispiel für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossen Räumen, dass Veranstalterinnen und Veranstalter den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen müssen und raumlufttechnische Anlagen ohne Umluft zu betreiben sind.

Diese Regelung wird nun konkreter. Jetzt heißt es dazu, dass die Verantwortlichen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherstellen müssen. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Klarstellung beim Beherbergungsverbot für Gäste aus Stadtstaaten

Seitdem in Berlin einzelne Bezirke die 50er Marke bei der 7-Tage-Inzidenz überschritten haben, gibt es bei der Anwendung des Brandenburger Beherbergungsverbotes in der Praxis Unklarheiten im Umgang mit Berlinerinnen und Berlinern.

Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst, wenn für diese die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot. Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst wenn die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot."

Pressemeldung des Brandenburgischen Gesundheitsministeriums vom 9. Oktober 2020

"Corona-Regeln: Beherbergungsverbot für Berliner*innen im Land Brandenburg
Berufspendler, Tagesausflüge und Besuche sind nicht eingeschränkt

Laut dem Robert Koch-Institut hat ganz Berlin mehr als 50 gemeldete Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Damit gilt nach der Corona-Umgangsverordnung ab heute ein Beherbergungsverbot für alle Berlinerinnen und Berliner im Land Brandenburg. Betreiber*innen von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Räumlichkeiten dürfen solange keine Gäste aus Berlin aufnehmen, wie die 7-Tage-Inzidenz des gesamten Landes Berlin über dieser 50er Marke liegt. Das gleiche gilt derzeit auch für Gäste aus der Freien Hansestadt Bremen, den Landkreisen Cloppenburg, Esslingen, Vechta und Wesermarsch sowie den kreisfreien Städten Hamm, Herne, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Remscheid und Rosenheim.

Das Beherbergungsverbot für Gäste aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten besteht in Brandenburg bereits seit Ende Juni. Dieses Vorgehen wurde damals zwischen den Bundesländern so vereinbart.

[...]

Alle innerdeutschen Risikogebiete, aus denen nach der Umgangsverordnung keine Gäste im Land Brandenburg beherbergt werden dürfen, sind auf dem sogenannten Corona-Dashboard täglich aktualisiert aufgelistet: https://experience.arcgis.com/experience/331f51a39f3046208f355412190cb57b (dort die Felder rechts oben „Landkreise/kreisfr. Städte in Deutschland mit 7-Tages-Inzidenz ≥ 50 pro 100.000 Einw.“ und „Stadtstaaten mit 7-Tages-Inzidenz ≥ 50 pro 100.000 Einw.“).

Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist, sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Aber: Diese Ausnahmen gelten nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Berliner*innen, die bereits bis gestern (08.10.2020) im Land Brandenburg in einer Beherbergungsstätte eingecheckt haben, dürfen ihren Aufenthalt bis zur geplanten Abreise fortsetzen und müssen nicht vorzeitig abreisen.

Das Beherbergungsverbot ist aber kein Einreiseverbot, betont Ministerin Nonnemacher. „Berlinerinnen und Berliner dürfen selbstverständlich weiter sehr gerne nach Brandenburg zur Arbeit, zum Einkaufen, zu Besuch und zur Erholung kommen. Sie sind bei uns immer herzlich willkommen. Aber wir alle müssen gegenseitig Rücksicht nehmen und dazu beitragen, die Gesundheit der Mitmenschen zu schützen“, so Nonnemacher.

Regelung für Reisende aus ausländischen Risikogebieten

Für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland gelten die Regeln der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung.

Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Diese Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Die Quarantäne darf ebenfalls unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.

Außerdem gilt, dass die häusliche Quarantäne nicht für Personen gilt, die nur durch das Gebiet des Landes Brandenburg durchreisen, oder die über ein ärztliches Zeugnis (Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht gibt es auch für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler: Also für alle, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.

Die Einstufung als internationales Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html"

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