Landesregierung Brandenburg verlängert und verschärft Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen

Pressemitteilung vom 27.11.2020

Thema:
Corona

Am Freitag, dem 27. November 2020, hat die Landesregierung Brandenburg die Verlängerung und Verschärfung der Ende Oktober erlassenen Eindämmungsverordnung aufgrund des SARS-CoV-2-Virus beschlossen. Die geänderte Verordnung setzt die am 25. November 2020 in der Bund-Länder-Konferenz beschlossenen Maßnahmen um und tritt am 1. Dezember in Kraft.

In einer aktuellen Pressemitteilung des Landes heißt es hierzu:

"Ziel der Corona-Maßnahmen ist, dass die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen den Grenzwert von 50 pro 100.000 Einwohner wieder unterschreitet. Nur so kann eine Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter gewährleistet und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden. Die Situation in Brandenburg: Die landesweite 7-Tags-Inzidenz pro 100.000 Einwohner stieg deutlich an: Am 1. Oktober lag der Wert bei 6,3, am 15. Oktober bei 23,9, am 1. November bei 77,6, am 15. November bei 98,8 und heute sind es 129,4.

Auch die Zahl der stationären Behandlungen von COVID-19-Patienten steigt: Mussten Anfang Oktober 13 Personen wegen COVID-19 stationär behandelt, sind es heute 490.

Zweite Eindämmungsverordnung – Das Wichtigste im Überblick:

Abstands- und Hygieneregeln

Es ist dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden. Und dort, wo Begegnungen außerhalb des privaten Raums stattfinden, müssen grundsätzlich die AHA+L Regeln unbedingt eingehalten werden: Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmasken tragen und in geschlossenen Räumen regelmäßig Lüften.

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet: Grundsätzlich ist nun in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Also zum Beispiel in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern. Das gilt auch an Orten unter freiem Himmel, wo sich viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zum Beispiel auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.

Bei der Nutzung von Aufzügen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Maskenpflicht gilt nun auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätzen.

Neu in der Verordnung: Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind weiter:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Hierzu gibt es neu eine wichtige Ergänzung in der Verordnung: Da immer öfter gefälschte Atteste vorgezeigt werden, gilt nun: dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (bislang reichte auch eine einfache Kopie). Dies soll der Polizei bei Versammlungen eine Kontrolle erleichtern und Missbrauchsfälle verhindern.

Kontakte reduzieren

Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Strengere Kontaktbeschränkungen: Für private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gelten folgende Einschränkungen: Sie sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen, zählen also in die Anzahl von bis zu 5 Personen nicht hinzu. Ein Hausstand allein kann selbstverständlich ohne Personenbegrenzung in der eigenen Wohnung zusammenkommen. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Jugendlichen, die alle älter als 14 Jahren sind, dürfen aber keinen weiteren Besuch in ihrer Wohnung empfangen, wenn alle anwesend sind.

Diese Beschränkung gilt für alle Feiern und Zusammenkünfte im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z.B. Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

Das gleiche gilt für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum: auch hier dürfen sich nur noch Personen aus zwei Haushalten und höchstens fünf Personen treffen; Kinder bis 14 Jahre sind auch hier davon ausgenommen, zählen also in die Anzahl von bis zu 5 Personen nicht hinzu.

Empfehlung an alle Bürgerinnen und Bürger mit Blick auf das Weihnachtsfest: Vor den Feiertagen Kontakte auf das wirklich Notwendigste zu reduzieren.

Gelockerte Kontaktbeschränkungen an Weihnachten

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten sind: „Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen" – heißt es im Beschluss.

Da die Zweite Corona-Eindämmungsverordnung zunächst nur bis zum 21. Dezember gilt, enthält sie noch keine Regelung zu diesem Beschluss-Punkt.

Aus Gründen der Planungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger hat die Landesregierung sich heute bereits auf folgende Umsetzung verständigt, sofern dies angesichts der aktuellen Situation möglich ist: In Brandenburg können sich im Zeitraum vom 23. bis zum 27. Dezember 2020 maximal zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren. Ausdrücklich ist dies nicht für den Jahreswechsel vorgesehen.

Hinweis: Aktuell gilt: Hotels und Pensionen dürfen in Brandenburg Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen nicht beherbergen. Dazu zählen ausdrücklich auch Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen. Wegen der Planungssicherheit weist die Landesregierung bereits darauf hin, dass diese Regelung im Land Brandenburg auch für den Zeitraum bis 1. Januar 2021 so gelten wird. Wenn Personen Verwandte über die Feiertage besuchen möchten, müssen sie privat untergebracht werden.

Religiöse Veranstaltungen

Im Bereich der Religionsfreiheit gibt es keine neuen Einschränkungen. Aber einen Appell zur Kontaktreduzierung bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften: Religiöse Großveranstaltungen müssen angesichts des Infektionsgeschehens vermieden werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter

Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten bleiben unberücksichtigt.

Das bedeutet in der Weihnachtszeit: Betriebliche Weihnachtsfeiern mit mehr als fünf Personen aus mehr als zwei Haushalten sind nicht erlaubt. Empfehlung: auf Weihnachtsfeiern sollte am besten ganz verzichtet werden.

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  • unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden

und

  • in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt.

Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Ausnahme: Die Personenobergrenzen gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (zum Beispiel Gerichtsverhandlungen), der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.

Außerdem kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

Einkaufen und Geschäfte

Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels bleiben unter Hygieneauflagen weiter geöffnet. Die Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Warteschlagen vermieden werden.

Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt nun auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätze.

Verkaufsoffene Adventssonntage

Entsprechend der neuen Verordnung sind in der Adventszeit keine verkaufsoffenen Sonntage möglich. Voraussetzung wäre dafür nach dem § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes ein so genannter besonderer Anlass in den jeweiligen Kommunen. Da diese – wie zum Beispiel Weihnachtsmärkte – nicht gegeben sind, entfallen auch die verkaufsoffenen Adventssonntage.

Strengere Zugangsbeschränkungen: In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Klarstellung: Die Beschäftigten der Verkaufsstellen werden bei diesen Richtwerten nicht mitgezählt!

Rechenbeispiele: In einem kleinen Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 30 Quadratmetern dürfen zeitgleich drei Kundinnen und Kunden im Raum sein. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. In einem großen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.000 Quadratmetern dürfen sich zeitgleich 140 Kundinnen und Kunden aufhalten (80 für eine Fläche bis 800 Quadratmetern plus 60 für die restlichen 1.200 Quadratmetern).

Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Hier gilt: Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

Bürgerinnen und Bürger werden aufgerufen, Weihnachtseinkäufe möglichst frühzeitig und auch unter der Woche vorzunehmen.

Silvester-Feuerwerk

Empfehlung: auf privates Silvesterfeuerwerk am besten verzichten.

Auf belebten Straßen und Plätzen ist Silvesterfeuerwerk untersagt: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen mit entsprechenden Allgemeinverfügungen die Untersagung der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Klarstellung: Das private Silvester-Feuerwerk auf dem eigenen Grundstück oder in Anwohnerstraßen ist grundsätzlich erlaubt. Man darf also Böller, Raketen, Feuerwerksbatterien und sonstiges Feuerwerk kaufen und vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis 1. Januar 24:00 Uhr abfeuern. Aber: Alle sind aufgerufen, in diesem Jahr Silvester ruhiger zu feiern und deutlich weniger oder am besten gar kein Feuerwerk zu zünden. Denn es gilt auch, die Rettungsstellen der Krankenhäuser in dieser schwierigen Zeit nicht unnötig zu belasten.

Kampfmittelbeseitigung

Das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

Hotspots: Stärkere Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 200

Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. In diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt treffen die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere schulorganisatorische Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen.

Mögliche Maßnahmen, die für solche Hotsport-Regionen dann umgesetzt werden, können zum Beispiel sein: Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen, ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.

Körpernahe Dienstleistungen

Hier gibt es keine Veränderungen. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen weiter geschlossen bleiben.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo- oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
  • Friseurinnen und Friseure.

Klarstellung: Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind erlaubt.

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Imbissbuden können weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. In Kantinen dürfen Gäste, die nicht zum Betrieb gehören, nicht essen gehen.

Beherbergung und Tourismus

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche – auch von Verwandten – ganz zu verzichten.

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.

Hotels und Pensionen dürfen also weiter keine Touristen beherbergen, sondern nur Reisende, die geschäftlich oder zu dienstlichen Zwecken unterwegs sind. Hier gibt es eine Klarstellung in der Verordnung: Die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten ist erlaubt. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Hier gibt es in der Verordnung Ergänzungen: Die Tragepflicht gilt nicht nur in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen, sondern jetzt auch von Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

Kitas und Schulen

Kitas und Schulen bleiben weiter offen.

Erweiterte Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht ausgeweitet. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal müssen nunmehr im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Ausnahme der Maskenpflicht bei langen Abitur-Prüfungen: Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Abiturrelevanten Klausuren und in der Qualifikationsphase mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot (zum Beispiel in großen Räumen wie Aula oder Sporthalle) eingehalten wird.

Ausnahmen können auch aus pädagogischen Gründen gemacht werden bei Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung"

Im Musikunterricht im Hort wird das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten verboten. Sportunterricht findet nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.

In Gebieten mit sehr hohen Infektionszahlen (Inzidenzwert 200 – Hotspots) treffen die Schulbehörde in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern weitere schulorganisatorischen Maßnahmen. Dabei wird zunächst ein Wechsel von Präsenz-und Distanzunterricht in allen Oberstufen sowie in den beruflichen Schulen vorgesehen. Davon sind allerdings grundsätzlich Abschlussklassen ausgenommen. Ausgenommen vom Wechselunterricht werden alle Schulen, die in den letzten 7 Tagen keine Infektionsfälle an der Schule hatten.

Schließungsanordnung

Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr sind weiter zu schließen:

  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser,
  • Kinos (außer Autokinos, Autotheater und Autokonzerte),
  • Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
  • Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren,
  • Freizeitparks,
  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden."

Die jeweils aktuell geltende Version der „Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg“ und der zugehörige Bußgeldkatalog sind auf dem Landesrecht-Portal unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv einzusehen (Änderungen entsprechend ab 1. Dezember 2020). Die heute beschlossene Änderungsverordnung ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung noch nicht veröffentlicht, wird aber im Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl) erwartet.

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