Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes eingelegt
Die Stadt Brandenburg an der Havel hat am 18.12.2007 zusammen mit der kreisfreien Stadt Frankfurt/Oder, dem Landkreis Barnim und dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes, das seit dem 01.01.2007 in Kraft ist, vor dem Landesverfassungsgericht in Potsdam erhoben.
Die insbesondere angegriffenen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) enthalten im Wesentlichen Regelungen zum Finanzausgleich (Finanzmittelverteilung) seitens des Landes für die Aufgabenerfüllung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind im Land Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Verteilung der Finanzmittel auf die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land erfolgt nach den angegriffenen Vorschriften des BbgFAG nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungen und somit weitgehend nach den jeweiligen Einwohnerzahlen. Das Land vertritt dabei die Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für diese Aufgabenerfüllung nach SGB XII aufgrund Bundesrecht zuständig seien und gewährt daher lediglich einen finanzkraftabhängigen allgemeinen Finanzausgleich.
Die Stadt Brandenburg an der Havel und die anderen drei Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Aufgabenerfüllung nach SGB XII nicht aufgrund Bundesrecht, sondern aufgrund Landesrecht zuständig sind und daher das Land bezüglich der Deckung der Kosten für die erforderliche Aufgabenerfüllung das sogenannte strikte Konnexitätsprinzip des Artikel 97 Absatz 3 der Landesverfassung des Landes Brandenburg zu beachten habe. Angriffspunkt ist somit im Wesentlichen das landesrechtliche Verteilungssystem der Finanzmittel nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungen aufgrund Einwohnerzahl, das zu Ungleichbehandlungen zwischen den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe führt.
Die Stadt Brandenburg an der Havel und die anderen drei Beschwerdeführer streben durch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde eine Änderung des Verteilungssystems an, nämlich eine finanzkraftunabhängige Kostenerstattung, die den konkreten aufgabenspezifischen Belastungen der Kommunen jeweils vor Ort gerecht wird, weil im vorliegenden Fall die Kostenbelastung gerade nicht unbedingt abhängig von der Einwohnerzahl ist, sondern von anderen Faktoren abhängt, zum Beispiel von den Hilfefallzahlen vor Ort.