Kommunalwahl 2008: Informationen zur Stichwahl in Klein Kreutz und Göttin am 12.10.2008

Pressearchiv - Meldung vom 07.10.2008

Pressemitteilung vom 07.10.2008

Am 12. Oktober 2008 finden in den Ortsteilen Klein Kreutz und Göttin die Stichwahlen zum Ortsvorsteher zwischen den Bewerbern statt, die bei der Hauptwahl am 28. September 2008 die höchsten Stimmzahlen erhielten. Die Wahlen dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr. Im Zusammenhang mit den Stichwahlen gibt das Wahlbüro nachfolgende Hinweise:

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigt sind alle bereits bei der Hauptwahl am 28. September 2008 wahlberechtigten Personen, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ortsteil haben, alle in die Ortsteile zugezogenen Personen und Personen, die bis zum 12. Oktober 2008 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wähler haben ihren Personalausweis oder Reisepass und ihre Wahlbenachrichtigung, die sie am Wahltage vom Wahlvorsteher zurückerhalten haben, zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstehers hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht für diese Wahl nur einmal und persönlich ausüben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln (hellgrün), welche im Wahllokal bereitgehalten werden. Der Stimmzettel enthält für die Stichwahl zum Ortsvorsteher in den Ortsteilen Klein Kreutz bzw. Göttin die jeweils zugelassenen Bewerber. Dies sind für den Ortsteil Klein Kreutz Gabriele Spürkmann (SPD) und René Mahlow (FF Klein Kreutz) und für den Ortsteil Göttin Renate Deschner (SPD) und Georg Schütze (EVSchütze).

Zur Stichwahl des Ortsvorstehers hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Der Bewerber, dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, ist durch Ankreuzen zweifelsfrei zu kennzeichnen. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden.

Wahlberechtigte Personen, die im Besitz eines Wahlscheins sind, können an der Stichwahl des Ortsvorstehers durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk ihres Ortsteils oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel die entsprechenden Briefwahlunterlagen (amtlichen Wahlschein, amtlichen Stimmzettel, amtlichen Wahlumschlag, amtlichen Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen. Die Briefwahl kann auch vor Ort in der Wahlbehörde, Katharinenkirchplatz 5, vollzogen werden.


Bis zum Stichwahlsonntag gibt es noch folgende Öffnungszeiten der Wahlbehörde:

  • Donnerstag, 09.10.2008, von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr und
  • Freitag, 10.10.2008, von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter; der Brief kann dort auch abgegeben werden (Eingang spätestens am Wahltage 18:00 Uhr).

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben bzw. diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt.

Wer durch Briefwahl wählen will, wegen einer körperlichen Behinderung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

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