Innenministerium: SVV-Beschluss zum SB-Markt Neuendorfer Straße rechtswidrig

Pressearchiv – Meldung vom 11.05.2015

Pressemitteilung vom 11.05.2015

Bauministerium und Kommunalaufsicht bestätigen erneut Beanstandung

„Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel (293/2014) vom 17.11.2014 zum Bebauungsplanverfahren [...] ist rechtswidrig.“ bestätigt das brandenburgische Innenministerium mit Schreiben vom 8.5.2015 die bisherige Haltung der Oberbürgermeisterin.

Oberbürgermeisterin Dietlind Tiemann sagt dazu: "Ich hätte mir gewünscht, dass eine Mehrheit in der SVV die vorgetragenen Argumente der Fachverwaltung schon früher berücksichtigt hätte. Für die Entwicklung des Areals ist dadurch viel kostbare Zeit verschenkt worden. Ich werde wiederum auf den Investor zugehen, um mit ihm abzustimmen, welche Entwicklung in dem Areal rechtmäßig umgesetzt werden kann."

Hintergrund:
Den Beschluss vom November letzten Jahres hatte Oberbürgermeisterin Dietlind Tiemann bereits am 9.12.2014 als rechtswidrig beanstandet, am 17.12.2014 wurde der Beschluss durch eine Mehrheit in der SVV inhaltsgleich erneut gefasst. Verbunden mit der erneuten Beanstandung vom 18.12.2014 hatte Tiemann daraufhin die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde beantragt und dem Innenministerium die umfangreichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Das Innenministerium hatte zur Prüfung das für Bauplanungsrecht zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung beteiligt, das zu dem Ergebnis kommt, dass der „Beschluss gegen zwingende bauplanungsrechtliche Vorgaben verstößt und in materieller Hinsicht rechtswidrig“ ist, S. 4 und 5.

Insbesondere wird kritisiert, dass Festsetzungen des Bebauungsplans abwägungsfehlerhaft sind und sich „de facto mehr als eine Verdopplung der ursprüngliche angestrebten maximalen Verkaufsfläche von 3.000 qm ergeben“ könnte, siehe S. 5 und 6.

Auch die Festsetzung als Sondergebiet „SB-Markt“ ist ebenfalls unzulässig, weil damit nur eine variable Betriebsform festgehalten werde, die den zwingenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Festsetzung der Art der Nutzung nicht gerecht wird, S. 6.

Abschließend stellt das Innenministerium fest, dass der dem SVV-Beschluss zugrunde gelegte städtebauliche Vertrag in seinem Vertragsgegenstand nicht mit den Festsetzungen des Beschlusses übereinstimmt, S. 8

Die abwägungsfehlerhafte und planungsrechtlich unzulässige Festsetzung in dem Bebauungsplan führt zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bebauungsplans, so das Innenministerium auf S.8.

Das Innenministerium hatte bereits die Beschlüsse Nummer 200/2009, 364/2011 sowie 365/2011 der Stadtverordnetenversammlung zu diesem Thema für rechtswidrig erklärt.

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