Allgemeinverfügung zu Einschränkungen der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern und der Nutzung des Grundwassers erlassen

Pressemitteilung vom 08.07.2021

Information zur Notwendigkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung über die Einschränkungen der Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern und der Nutzung des Grundwassers

Nach der extremen Trockenheit der Jahre 2018 bis 2020 hat die anhaltend warme und trockene Wetterlage erneut in den Fließgewässern des Einzugsgebietes der Havel zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Als Konsequenz mussten schon einige Haveldurchflüsse der Staustufe Brandenburg gesperrt bzw. stark reduziert werden. Andere Gewässer sind durch die gesunkenen Grundwasserstände betroffen. Der natürliche Wasserhaushalt leidet weiterhin unter den Folgen der Trockenheit der Vorjahre. Zudem hat sich auch im Jahr 2021 eine seit mehreren Wochen andauernde Niedrigwassersituation eingestellt. Mit der Situation sind negative Auswirkungen insbesondere auf den Wasserhaushalt und die Eigenschaften des Wassers verbunden. Die wenigen meist lokalen Niederschläge konnten bisher zu keiner Entspannung der Situation beitragen. Auf Grund der brisanten Entwicklung der Abflusssituation der letzten Jahre ist eine effektive Niedrigwasserbewirtschaftung unumgänglich. Es wird folgende Einschränkungen geben:

  1. Die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs – Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten – ist für alle Oberflächengewässer der Stadt Brandenburg an der Havel verboten. Ausgenommen vom Verbot sind Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.

  2. Die Beregnung privater Grün- und Gartenflächen wird auf die Zeit von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr begrenzt.

Die Notwendigkeit, den Eigentümer- und Anliegergebrauch für Entnahmen aus Oberflächengewässern und dem Grundwasser zu verbieten bzw. zu beschränken, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Mindestabflüsse im unteren Havelgebiet und die Einhaltung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sichergestellt werden müssen. Es ist dazu in Niedrigwasserzeiten ein Mindestabfluss in den Gewässern zu sichern, der an die entsprechenden Fließgeschwindigkeiten und Gütefragen gekoppelt ist, um die Gewässerökosysteme nicht zu gefährden. Eine wesentliche Rolle kommt dabei auch der Sicherung der Wasserstände zu, um flächenhafte schädliche Grundwasserabsenkungen zu verhindern. Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung und einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegen zu wirken, wird es daher ebenfalls erforderlich sein das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, zu verbieten und Grundwasserentnahmen zeitlich zu beschränken.

In diesem Zuge möchte die Fachgruppe Wasser auch nochmal auf die bereits veröffentlichten Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinweisen:

  1. Angepasste Bewässerung (spät abends oder früh morgens, möglichst ohne direkte Sonneneinstrahlung),

  2. Pflanzen möglichst nicht von oben bewässern,

  3. In regenreichen Perioden möglichst viel Regenwasser speichern und in regenarmen Zeiten zur Bewässerung nutzen,

  4. Nicht täglich bewässern (lieber 1 bis 2x die Woche kräftig),

  5. Bedarfsgerecht bewässern,

  6. Punktgenau bewässern,

  7. Prioritäten bei der Bewässerung setzen.

Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Nummer 23 vom 08.07.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel veröffentlicht.

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