Stadt Brandenburg an der Havel und Amtsarzt weisen Vorwurf des Rassismus zurück
Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden erst nach Abschluss der Asylverfahren, d.h. nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, getroffen.
Im Rahmen dieser Asylverfahren werden bereits Erkrankungen, die zu diesem Zeitpunkt bestehen und bekannt sind, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werden auch die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie die Flug- und Reisefähigkeit geprüft.
Erst wenn nach Ende des Asylverfahrens und bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen der zuständigen Ausländerbehörde der Betroffene vorträgt, das eine Flug- und Reiseunfähigkeit aufgrund aktueller Erkrankungen oder nicht ausreichender Behandelbarkeit einer vorhandenen Erkrankung im Heimatland bestehe, ist eine Begutachtung durch den Amtsarzt erforderlich.
Der Amtsarzt der Stadt Brandenburg an der Havel, Herr Dr. Uwe Peters, wurde im Jahr 2006 mit der Begutachtung in sieben Verfahren beauftragt. Im Jahr 2007 wurden bisher drei Begutachtungen durchgeführt.
Die Begutachtungen werden durch den Amtsarzt in Anwesenheit einer Mitarbeiterin durchgeführt. Als Ergebnis der Begutachtung ist festzustellen, ob und in wie weit aus medizinischer Sicht Flug- und Reisefähigkeit tatsächlich vorliegt. Mögliche Einschränkungen werden detailliert dargelegt. Darüber hinaus wird in den Gutachten Position zur Notwendigkeit einer weiteren Behandlung bezogen.
In keinem Fall entsprechen die Behauptungen des Flüchtlingsrates Brandenburg der Wahrheit. Der Amtsarzt führt die Untersuchungen mit der nötigen Fachkunde und Sensibilität durch. Er besteht auf seiner ärztlichen Unabhängigkeit und lässt sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten. Wegen der bestehenden ärztlichen Schweigepflicht, kann zu den Einzelheiten der Untersuchungen öffentlich keine Stellung genommen werden.
Die Behandelbarkeit einer Erkrankung auch im Heimatland ist nicht durch den Amtsarzt sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen. Diese trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder aufgrund der übermittelten Informationen der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung. Eigenes Ermessen steht der Ausländerbehörde nicht zu.