Corona: Schärfere Kontaktbeschränkungen ab 15. Dezember

Pressemitteilung vom 15.12.2021

Aufgrund der weiterhin angespannten Lage verschärft die Landesregierung Brandenburg die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung ab 15. Dezember.
Aufgrund der weiterhin angespannten Lage verschärft die Landesregierung Brandenburg die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung ab 15. Dezember.
Thema:
Corona

Wir veröffentlichen hier die Pressemitteilung des Landes Brandenburg.

Angesichts der aktuellen Lage hat die Landesregierung am Dienstag Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Damit setzt Brandenburg weitere Maßnahmen um, auf die sich Bund und Länder am 2. Dezember verständigt hatten. Die geänderte Corona-Verordnung tritt bereits am 15. Dezember in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 11. Januar 2022.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u.a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:

Kontaktbeschränkungen: Um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu bremsen und damit das Gesundheitswesen vor einer völligen Überlastung zu schützen, müssen Kontakte reduziert werden. Aus diesem Grund verschärft die Landesregierung die Kontaktbeschränkungen in Brandenburg. Ab dem 15. Dezember gilt:

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.

Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen und genesene Personen teilnehmen, sind unter freiem Himmel mit bis zu 200 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig Anwesenden zulässig.

Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen gilt nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  • begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  • die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Private Zusammenkünfte sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

Der Bußgeldkatalog wird erweitert: Jeder Person, die an einer Zusammenkunft im privaten oder öffentlichen Raum teilnimmt, bei denen gegen die vorgeschriebenen
Kontaktbeschränkungen verstoßen wird, droht ein Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro.

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