Bevor die Boote wieder zu Wasser gelassen werden

Pressearchiv - Meldung vom 04.02.2005

Pressemitteilung vom 04.02.2005

Beantragung von Zulassungen für die Befahrung von nicht schiffbaren Gewässern in der Stadt Brandenburg an der Havel

Obwohl sich ihre Boote derzeit noch in den Winterquartieren befinden, träumen viele Brandenburger Freizeitkapitäne schon von der neuen Saison. Und mancher Bootsbesitzer plant vielleicht, in diesem Jahr mal Gewässer und Seitenarme von Kanälen und Flüssen zu erkunden, die abseits von den üblichen Routen liegen. Doch, was ist erlaubt? Mit welchem Boot darf ich welches Gewässer befahren?

Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt und die Belange des Naturschutzes beachtet werden, geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes nachfolgende Hinweise zum so genannten Gemeingebrauch von Gewässern.

Jedermann darf laut Brandenburgisches Wassergesetz (BgbWG) oberirdische Gewässer mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft benutzen. Nicht befahren werden dürfen jedoch Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird und die innerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) liegen. Zum Beispiel dürfen die Plane und der Sandfurthgraben, soweit Brückenbauwerke dies zulassen, mit den oben genannten Fahrzeugen befahren werden, das Anlegen mit den Fahrzeugen im Naturschutzgebiet (Unterlauf Plane/Sandfurthgraben) ist aber verboten. Im NSG „Mittlere Havel“ ist das Befahren aller Gewässer mit Fahrzeugen jeglicher Art verboten, ausgenommen die Havel als Bundeswasserstraße und der Emster-Kanal als schiffbares Landesgewässer.

„Fahrzeuge bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft“ sind offene Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserverdrängung, die durch Muskelkraft oder Segel angetrieben werden. Zum Gemeingebrauch gehört auch die Benutzung des Gewässers durch gewerbliche Bootsleihbetriebe.

Die Befahrung mit motorbetriebenen Fahrzeugen gehört nicht zum Gemeingebrauch. Mit motorbetriebenen Fahrzeugen dürfen nur schiffbare Gewässer wie Bundes- und Landeswasserstraßen befahren werden. Die schiffbaren Gewässer sind in der Anlage 2 zum BbgWG verzeichnet.

Das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, bedarf der Zulassung der unteren Wasserbehörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist. Nicht schiffbar sind nicht mit der Havel verbundene Seen, wie zum Beispiel der Gördensee und der Bohnenländer See, und kleinere Fließgewässer, wie zum Beispiel der Jakobsgraben, Sandfurthgraben und die Plane. Ein Fahren ohne Zulassung auf nicht schiffbaren Gewässern ist ordnungswidrig und wird mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet.

Auskunft über die Zulassung der Befahrung eines nicht schiffbaren Gewässers mit motorkraftbetriebenen Fahrzeugen im Einzelfall wird bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Amt für Umwelt- und Naturschutz, untere Wasserbehörde, Potsdamer Straße 18, 14776 Brandenburg an der Havel, erteilt (Telefon: (03381) 58 31 24 oder 58 31 12; FAX: (03381) 58 31 04).

Weitere Informationen sind auch im Internet unter www.stadt-brandenburg.de zu finden.

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