Aktualisierte Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung

Pressemitteilung vom 19.01.2022

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung bleibt weiterhin bestehen.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung bleibt weiterhin bestehen.
Thema:
Corona

Aktualisierte Bekanntgabe der Inzidenz-Überschreitung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert am 14. Januar 2022:

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen ) lagen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 20.12.2021 für drei Tage ununterbrochen kumulativ mehr als 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vor.

Zusätzlich hat landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg ) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht und überschritten. Er lag am 20.12.2021 bei 27,0%.

Seither gab es bis einschließlich 19.01.2022 keine (gleichzeitige) Unterschreitung der beiden genannten Schwellenwerte (Sieben-Tage-Inzidenz und Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten) für drei aufeinanderfolgende Tage.

Die Überschreitung und die damit verbundenen Rechtsfolgen wurden am 20. November 2021 auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel https://www.stadt-brandenburg.de/presse/bekanntgabe-der-inzidenz-ueberschreitung-von-750 bekannt gegeben.

Durch die Änderung der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 14. Januar 2022 erfolgt eine klarstellende Bekanntgabe.

Die seit 21.12.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV geltenden Schutzmaßnahmen bleiben wie folgt bestehen:

  1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
    • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
    • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
    • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
    • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt nicht für:

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der gelten entsprechend.

Die übrigen Regelungen der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021, zuletzt geändert am 14. Januar 2022 gelten unverändert weiter.

Es wird auf § 26 Absatz 2 und Absatz 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV hingewiesen, wonach Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

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