Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nummer 29 „Koenigsmarckstraße“ Wendseeufer/Koenigsmarckstraße, OT Plaue, Brandenburg an der Havel
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel hat in der Sitzung am 30.09.2015 den Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 29 „Koenigsmarckstraße“, Wendseeufer/Koenigsmarckstraße, OT Plaue, Brandenburg an der Havel einschließlich Entwurfsbegründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Osten durch die Koenigsmarckstraße und im Süden durch die Straße Wendseeufer begrenzt. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet an Wohngrundstücke sowie an Waldflächen an.
Bei dem Bebauungsplan Nummer 29 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB), der im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 29 „Koenigsmarckstraße“, Wendseeufer /Koenigsmarckstraße, OT Plaue, Brandenburg an der Havel sowie die zugehörige Entwurfsbegründung liegen in der Zeit
vom 20.10.2015 bis zum 23.11.2015
in der Stadtverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel, Fachbereich VI – Stadtplanung, Fachgruppe Bauleitplanung, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, Gebäudeteil A in der 1. Etage im Zimmer A 109 während folgender Zeiten:
- Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gleichzeitig besteht die Möglichkeit alle Planunterlagen in der Ortsteilverwaltung Plaue/ Kirchmöser, Unter den Platanen 2, 14774 Brandenburg an der Havel, OT Kirchmöser während der Öffnungszeiten einzusehen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.