Die Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel hat in der Sitzung am 06.05.2015 den Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 28 „Wohngebiet Brahmsstraße / Sophienstraße“ Brandenburg an der Havel einschließlich Entwurfsbegründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.
Die zur Planung vorgesehene Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet im Stadtteil Hohenstücken in der Nähe der Helios-Klinik und ist derzeit eine unbebaute Freifläche zwischen Max-Herm-Straße, Brahmsstraße und Sophienstraße.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 28 „Wohngebiet Brahmsstraße/Sophienstraße“ Brandenburg an der Havel sowie die Entwurfsbegründung liegen
vom 19.05.2015 bis 19.06.2015
in der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel, Fachbereich VI, Fachgruppe Bauleitplanung, Klosterstraße 14 in 14770 Brandenburg an der Havel, 1. Etage, Zimmer A 114, während folgender Zeiten:
- Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Daneben werden die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen zur Baugrundbeurteilung, Geothermie, verkehrs- und versorgungstechnischen Erschließung, Grundwasserneubildung, Kampfmittelbelastung, Bodendenkmalpflege und naturschutzfachlichen Bewertungen zum Baum- und Vogelbestand ebenfalls öffentlich ausgelegt.
Da es sich bei diesem Vorhaben um einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.