Aktuelle Hinweise zur Straßenreinigungssatzung

Pressearchiv - Meldung vom 08.01.2015

Pressemitteilung vom 08.01.2015

Am 01.01.2015 ist die Fünfte Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Kraft getreten

Nach der alten Regelung mussten sich die Eigentümer der Anlieger- und der Hinterliegergrundstücke bei der Reinigung und der Winterwartung des Straßenabschnitts vor dem an der Straße liegenden Grundstück abwechseln.

Neu gilt der Grundsatz: „Jeder kehrt vor seiner eigenen Tür“.

Das bedeutet, dass die Eigentümer der direkt an der Straße liegenden Grundstücke den angrenzenden Gehweg bzw. in den anliegerreinigungspflichtigen Straßen (Reinigungsklassen C u. D) den gesamten angrenzenden Straßenabschnitt (bzw. bis zur Mitte, wenn gegenüber auch ein Anlieger vorhanden ist) reinigen müssen. Die Hinterlieger haben eine Reinigungspflicht auf den angrenzenden öffentlichen Zuwegungen zu ihren Grundstücken.

In der <link file:1880 _blank>Straßenreinigungssatzung steht dazu: „Die Grundstückseigentümer müssen den an das jeweilige Grundstück angrenzenden Straßenabschnitt bzw. den angrenzenden Abschnitt der öffentlichen Zuwegung reinigen.“

Die Gebührensätze für die von der öffentlichen Straßenreinigung/Winterdienst erfassten Grundstücke (pro Frontmeter Grundstückslänge) haben sich wie folgt geändert.

Im Straßenreinigungsverzeichnis gab es folgende Änderungen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen, insbesondere zum Winterdienst finden Sie hier.

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