Grundsteuerreform

Was Sie zur Grundsteuerreform wissen sollten

Die Stadt ist nur für den Hebesatz zuständig, der Steuermessbetrag ist der entscheidende Faktor.

Die Diskussion um die Grundsteuerreform sorgt in vielen Kommunen für Unsicherheit und Unverständnis, auch in der Stadt Brandenburg an der Havel. Ein wesentliches Missverständnis besteht darin, dass der Grundsteuerhebesatz als zentrales Steuerungsinstrument für eine gerechtere Verteilung der Steuerlast angesehen wird. Tatsächlich ist jedoch der vom Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag das maßgebliche Element für die Berechnung der Grundsteuer.

Die Gemeinden sind ausschließlich für die Festlegung des Hebesatzes zuständig, während die Ermittlung des Steuermessbetrags auf der Grundlage der vom Finanzamt vorgenommenen Neubewertung der Grundstücke erfolgt. Eine Anpassung des Hebesatzes kann daher keine strukturellen Ungleichheiten in der Besteuerung der Grundstücke ausgleichen. Dies führt dazu, dass selbst bei einem konstanten oder nur moderat veränderten Hebesatz erhebliche Veränderungen bei der tatsächlichen Steuerbelastung der Eigentümerinnen und Eigentümer auftreten können.

Besonders problematisch ist dies in Bezug auf die Neubewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuerreform. Diese Reform sollte ursprünglich zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast führen, hat jedoch in der Praxis deutliche Bewertungsunterschiede zwischen verschiedenen Grundstücksarten geschaffen.

Niedrigere Bewertung von Gewerbegrundstücken

Ein zentrales Element der Reform ist die Neuberechnung der Grundstückswerte nach neuen Maßstäben. Dabei fällt auf, dass Gewerbegrundstücke häufig deutlich niedriger bewertet wurden als zuvor. Während Wohnimmobilien oft erhebliche Bewertungssteigerungen erfahren haben, profitieren gewerblich genutzte Grundstücke vielerorts von einer deutlich geringeren steuerlichen Neubewertung. Das führt dazu, dass die Steuerlast für Gewerbetreibende in vielen Fällen sinkt, während bei Wohngrundstücken spürbare Erhöhungen der Grundsteuerzahlungen entstehen.

Diese Entwicklung wirft Fragen hinsichtlich der Belastungsgerechtigkeit auf. Gerade in Stadtteilen, in denen die Immobilienpreise in den letzten Jahren stark gestiegen sind, kann das zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken führen, während diese bei gewerblich genutzten Grundstücken entlastet werden.

Erhebliche Veränderungen in den neuen Bundesländern

Besonders gravierend wirken sich die Reformen in den neuen Bundesländern aus. In der ehemaligen DDR wurden viele Grundstücke nach veralteten Maßstäben bewertet, so dass die nun erfolgte Neubewertung in vielen Fällen erhebliche Anpassungen des Steuermessbetrages mit sich bringt. Die bisherigen Einheitswerte stammten aus dem Jahr 1935 und entsprachen nicht mehr den tatsächlichen Marktverhältnissen.

Durch die Aktualisierung der Grundstückswerte nach bundesweit einheitlichen Prinzipien kommt es nun zu erheblichen Verschiebungen bei den Steuermessbeträgen. In vielen Fällen bedeutet dies für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Ostdeutschland eine deutliche Erhöhung der Grundsteuer. Besonders betroffen sind Grundstücke in Städten, in denen die Bodenrichtwerte in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen sind.

Diese Veränderungen führen dazu, dass viele Eigentümerinnen und Eigentümer in den neuen Bundesländern mit einem deutlichen Anstieg der Grundsteuer rechnen müssen.

Gleichzeitig stehen die Kommunen vor der Herausforderung, durch die Anpassung der Hebesätze eine übermäßige Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, ohne dabei in der Summe auf Steuereinnahmen zu verzichten.

Steuermessbetrag ist entscheidender Faktor

Die aktuelle Debatte zeigt, dass der Fokus auf den kommunalen Hebesatz irreführend sein kann.

Da der Steuermessbetrag durch die Neubewertung der Grundstücke maßgeblich über die Steuerhöhe entscheidet, ist es für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler oft schwer nachvollziehbar, warum ihre Grundsteuerbelastung steigt oder sinkt. Die Bundes- und Landespolitik ist daher gefordert, für mehr Transparenz zu sorgen und mögliche Fehlentwicklungen der Reform zeitnah kritisch zu überprüfen.

Die Kommunen stehen vor einer schwierigen Aufgabe: Sie müssen die Hebesätze so festlegen, dass die Steuerlast sozialverträglich bleibt, während sie gleichzeitig ihre finanzielle Handlungsfähigkeit sichern. Eine umfassende Bewertung der Reform und ihrer Auswirkungen bleibt daher unerlässlich.

Die Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel hat in ihrer Sitzung am 29.01.2025 die Hebesatzsatzung für die Stadt Brandenburg an der Havel ab 2025 beschlossen (Beschluss-Nummer 051/2025). Die gesonderte Hebesatzsatzung war notwendig, um für die Grundsteuer A und B einen rechtssicheren Hebesatz zu haben.

Für die Grundsteuer A wurde ein Hebesatz in Höhe von 380 v.H. und für die Grundsteuer B ein Hebesatz in Höhe von 530 v.H. beschlossen.

Der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel liegen derzeit circa 90 Prozent der erforderlichen neuen Grundsteuerbewertungen vor. Erst nach vollständiger Vorlage der Grundsteuermessbeträge lassen sich die konkreten Grundsteuererträge für die Grundsteuer B ermitteln. Diese Messbeträge werden vom Finanzamt fortlaufend festgesetzt, die entsprechenden Grundsteuerbescheide dann sukzessive versandt.

Für die Grundsteuer A liegen derzeit etwa 80 Prozent der erforderlichen Grundsteuerbewertungen vor. Auch für die Grundsteuer A können die endgültigen Erträge erst nach Vorlage aller Grundsteuermessbescheide ermittelt werden. Diese werden ebenso wie für die Grundsteuer B sukzessive vom Finanzamt festgesetzt und die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide dann versandt.

Die Grundsteuer A wird für den Grundbesitz von Betrieben der Forst- und Landwirtschaft erhoben, die Grundsteuer B auf bebaute und unbebaute Grundstücke.

Hinweis an die Bürgerinnen und Bürger

Für Fragen zum Steuermessbetrag ist ausschließlich das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Den Städten und Gemeinden werden diese Daten übermittelt, sie haben aber keine Möglichkeit, sie zu prüfen oder zu verändern.

Betroffene Eigentümer sollten sich daher direkt an ihr Finanzamt wenden, um detaillierte Informationen zur Berechnung und möglichen Änderungen ihres Steuermessbetrages zu erhalten.

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