Schaustellerlaubnis beantragen

Diese Dienstleistung ist von den Wartungsarbeiten nicht betroffen.

Leistungsbeschreibung

Wer benötigt die Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.

Der für den Antrag erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich. 

Voraussetzungen

natürliche oder juristische Person

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis, ReisePass

- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- aktuelles Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für das Land Brandenburg“ erhoben und beträgt :

- mit unbeschränkter Geltungsdauer: 128,00 € bis 767,00 €

- mit beschränkter Geltungsdauer: 51,00 € bis 256,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

Die Erlaubnis kann in der Regel, bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

08.05.2019

Hinweise / Besonderheiten

  • Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein.
  •  Das gewerbsmäßige zur Schaustellen von Personen ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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