Reisegewerbekarte beantragen

Diese Dienstleistung ist von den Wartungsarbeiten nicht betroffen.

Kurzbeschreibung

  • Die Ausübung eines Reisegewerbes bedarf grundsätzlich – manche Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei – der Erlaubnis
  • Reisegewerbe ist gewerbsmäßige Tätigkeit ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung
  • Inhaltliche Beschränkung möglich
  • Befristung möglich
  • Kann mit Auflagen verbunden werden
  • Wird bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Wohnort oder Betriebssitz beantragt

Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Reisegewerbekarte beantragen?

Das Reisegewerbe ist eine Art gewerblicher Tätigkeiten, die in Titel II der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ausübt.

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • Wer in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen einwirbt, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt
  • Wer selbständige unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, die durch Ausstellung einer Reisegewerbekarte dokumentiert wird.

Der für die Beantragung der Reisegewerbekarte erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich, oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.

Voraussetzungen

  • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular Logo für externen Link
  • 2 Passbilder
  • aktuelles Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nicht älter als 3 Monate
  • Haftpflichtpflichtversicherung
  • Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für das Land Brandenburg“ erhoben und beträgt 45,00 € bis 566,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel kann die Reisegewerbekarte bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 3 Tagen ausgehändigt werden.

Rechtsgrundlage

§ 55 Gewerbeordnung

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)

Was sollte ich noch wissen?

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

09.02.2021

Hinweise / Besonderheiten

  • Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn der Reisegewerbetreibende eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z.B. einen Verkaufswagen) benutzt, muss er seinen Namen und Vornamen oder die Firma hieran anbringen
  • Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei. Siehe §55a GewO
  • Im Reisegewerbe sind bestimmte Tätigkeiten verboten ( § 56 GewO )
  • Die selbständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart gehört nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Inhaber des Geschäftes. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er nach § 60c Absatz 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte mitzugeben.

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

  • Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7.Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrgeschäfte, Schießgeschäfte
  • Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als „fliegende Bauten“ bei jeder einzelnen Aufstellung

Das Spielrecht findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

  • Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, dürfen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist auf Volksfesten und Jahrmärkten nach der Spielverordnung verboten. Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele erfordern die Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des LKA bleibt erforderlich. Bestimmte unbedenkliche Geschicklichkeitsspiele können auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt werden.

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