In enger Abstimmung mit der Polizei war die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel bislang gehalten, aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine Aussagen zu dem tödlichen Verkehrsunfall zu tätigen.
Vor dem Hintergrund des steigenden Interesses der Öffentlichkeit, aber auch unzutreffender Darstellungen in der Berichterstattung der MAZ vom 21.06.2012, können nun klarstellend allgemeine Aussagen zu den örtlichen Rahmenbedingungen an der Unfallstelle getroffen werden:
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist regelmäßig mit einem gesteigerten Erfordernis der Verkehrssicherheit verbunden. Die für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche muss unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse und örtlichen Gegebenheiten ausreichend breit sein. Die lichte Breite, d. h. der befestigte Verkehrsraum einschließlich Sicherheitsraum soll für einen Einrichtungsradweg gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Regel möglichst eine Breite von 2,00 m haben. Die Mindestbreite beträgt 1,50 m. Der hierin enthaltene Sicherheitsraum beidseitig der befestigten Radverkehrsfläche beträgt jeweils 0,25 m. Dies bedeutet, dass zur Einhaltung der Mindestbreite (lichte Breite) ein baulicher Radweg von 1,50 m, (1,00 m Verkehrsfläche und beidseitig jeweils 0,25 m Sicherheitsraum oder 1,25 m Verkehrsfläche und einseitig 0,25 m Sicherheitsraum) vorhanden sein müssen.
Aufgrund des hohen überörtlichen Verkehrsaufkommens auf diesem Teilstück der B1/ B102 sowie der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erfordert die Verkehrssicherheit aufgrund der schwierigen örtlichen Verhältnisse eine Führung des Radfahrers auf dem Radweg durch Beschilderung mit Benutzungspflicht.
Der Radweg östlich der B1/ B102 ist nur von Neuschmerzke kommend stadteinwärts als Radweg ausgeschildert. Er darf demzufolge nicht stadtauswärts mit dem Fahrrad befahren werden.
Der Radweg verfügt an der Unfallstelle über eine bauliche Breite von 1,45 m (einschließlich 0,10 m Bord). Daneben befindet sich stadteinwärts auf der rechten Seite ein ca. 1,50 m breiter unbefestigter Seitenstreifen. Der vorhandene einseitige Regelsicherheitsraum von 0,25 m (unbefestigter Seitenstreifen) zuzüglich der baulichen Breite von 1,45 m ergibt eine rechtskonforme lichte Breite des Radweges von 1,70 m.
Zu den genauen Unfallursachen kann keine Stellung bezogen werden. Dies bleibt ausschließlich den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorbehalten.
Dieser Verkehrsunfall zeigt jedoch in tragischer Weise, wie wichtig im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch für Radfahrer sowohl die Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen als auch die Regelbefolgung sind.
Dieser Unfall wird im Hinblick auf die Ursachen in der örtlichen Verkehrsunfallkommission ausgewertet.