Winterdienst – Anliegerpflichten

Pressearchiv - Meldung vom 02.02.2016

Pressemitteilung vom 02.02.2016

Die winterlichen Straßenverhältnisse der vergangenen Tage im Januar 2016 haben gezeigt, dass in manchen Straßen vor Anliegergrundstücken nicht geräumt oder gestreut war.
Die Stadtverwaltung nimmt dies zum Anlass, hiermit alle Grundstückseigentümer auf ihre Anliegerpflichten nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufmerksam zu machen.

Die derzeit gültige Satzung wurde im Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel öffentlich bekannt gemacht.

Welche Winterdienstpflichten haben die Grundstückseigentümer auf den öffentlichen Straßen?
Auf den öffentlichen Gehwegen im Stadtgebiet ist der Winterdienst Aufgabe der Eigentümer anliegender Grundstücke. Es muss jeder an das Grundstück angrenzende Gehweg geräumt und gestreut werden. Dazu zählen auch Garten- oder Garagengrundstücke.

Grundsätzlich gilt: Zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und erst danach streuen. Breite Gehwege müssen nicht in ihrer gesamten Breite geräumt und gestreut werden. Es reicht ein 1,50 m breiter Streifen, damit auch Personen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl sicher aneinander vorbei kommen.
Gemeinsame Geh- und Radwege gelten als Gehweg.

In Straßen ohne baulich gesonderten Gehweg ist zum Schutz des Fußgängerverkehrs jeweils ein 1,50 m breiter Streifen entlang am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
An Straßenkreuzungen müssen die Gehwegflächen so von Schnee freigehalten und gestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Querungsbereichen gewährleistet ist.

Wann muss geräumt und gestreut werden?
Wann und wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage ab. Die Satzung legt Folgendes fest: „In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“

Welches Streumittel ist zu verwenden?
Zum Streuen sind vorwiegend abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Verschiedene Hersteller bieten geeignete Streumittel abgepackt im Einzelhandel an. Mit Rücksicht auf Tiere und Pflanzen soll das Streuen von Salz auf Gehwegen komplett unterbleiben bzw. nur in Ausnahmen erfolgen.

Nach der Straßenreinigungssatzung ist nur in folgenden Ausnahmen der Einsatz von Salz auf Gehwegen erlaubt:
- bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen oder Blitzeis;
- an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen sowie starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

Wohin mit dem Schnee?
Der zusammengeschobene Schnee ist so am Gehwegrand oder notfalls am Fahrbahnrand zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee vom Grundstück darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Zum Schutz der im Winter besonders gefährdeten Pflanzen darf salzhaltiger Schnee nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abgelagert werden.

Fragen oder Hinweise zum Thema Winterdienst können an die Stadtverwaltung unter den Telefon-Nummer (03381) 58 31 19 oder (03381) 58 31 40 gerichtet werden.

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