Verlängerung der Allgemeinverfügung Quarantäne bis 30.09.2022

Pressemitteilung vom 01.09.2022

Thema:
Corona

Mit Änderung der Empfehlungen des Bundes zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition, (Stand 02.05.2022; abrufbar unter www.rki.de ) und aufgrund der Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 03.05.2022, 24.06.2022 und 23.08.2022 hat die Stadt Brandenburg an der Havel die Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Die Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg an der Havel ist im Amtsblatt Nummer 25/2022 vom 31.08.2022 erschienen und tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg an der Havel ist im Amtsblatt Nummer 25/2022 vom 31.08.2022 erschienen.

Land Brandenburg folgt Empfehlungen des Robert Koch-instituts

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) verkürzt das Land Brandenburg die Isolation nach einem positiven Corona-Test auf 5 Tage, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Ein abschließendes Freitesten ist für die allgemeine Bevölkerung nicht mehr notwendig. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus, verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.

Positiv getestete Beschäftigte, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe arbeiten, müssen vor Wiederaufnahme der Tätigkeit 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder ein Fremdtest im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.

Verdachtspersonen, also beispielsweise Personen, die sich mittels eines Selbsttests positiv getestet haben, müssen das Ergebnis durch einen PCR-Test oder einen zertifizierter Antigen-Schnelltest bestätigen lassen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich enge Kontaktpersonen nicht länger in Quarantäne begeben müssen. Es wird in diesem Zusammenhang aber weiterhin empfohlen, dass enge Kontaktpersonen ihren Gesundheitszustand weiter beobachten, sich regelmäßig testen und nicht notwendige Kontakte zu anderen Personen reduzieren und wo es möglich ist Abstand zu anderen Personen halten.

Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Zudem sollte beim Auftreten von COVID-19-typischen Symptomen oder der Verschlechterung des Gesundheitszustandes Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten werden.

Es werden keine Absonderungsbescheide/Quarantänebescheide mehr ausgestellt.

Es wird weiterhin dringend empfohlen, beim Vorliegen eines positiven Testergebnisses (zertifizierter Antigenschnelltest oder Selbsttest) diesen durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen.

Gemäß der Coronavirus-Testverordnung haben alle betroffenen Personen nach positivem Antigentest oder positivem Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test.

Im Zuge dessen wird darauf hingewiesen, dass für einen Genesenennachweis gemäß § 22a Absatz 2 IfSG die Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen sein muss.

Als genesene Person gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gilt nur eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG ist.

 

Hinweis

Da entsprechend der Weisung des Landes keine Quarantäne-Bescheide mehr ergehen, empfiehlt die Stadt Brandenburg zur Vorlage beim Arbeitgeber den zertifizierten Antigentest oder PCR-Test sowie die Allgemeinverfügung.

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