Umgang mit Gewerbe- und Grundsteuerforderungen bei Liquiditätsengpässen und zur Vergnügungssteueranmeldung in Folge der Coronavirus-Pandemie

Pressemitteilung vom 28.03.2020

Thema:
Corona

In Folge des Coronavirus wird eine große Anzahl von Unternehmen bereits kurzfristig in Liquiditätsengpässe kommen. Vor diesem Hintergrund möchte die Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel die Unternehmen in der Stadt Brandenburg an der Havel unterstützen.
 

Gewerbesteuer

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer stellen. Bei der Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden keine strengen Anforderungen gestellt. Ausreichend ist hier eine kurze Darstellung der Tatsachen, aus der sich die besondere Betroffenheit des Betriebes von den Auswirkungen der Corona-Krise ergibt.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.

Wird der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, wird vorerst von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gewerbesteuern abgesehen.

Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen und Veranlagungen mit Erstattungsansprüchen werden bis auf Weiteres von der Stadtverwaltung Brandenburg bevorzugt bearbeitet.
 

Grundsteuer

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern stellen. Bei der Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden keine strengen Anforderungen gestellt. Ausreichend ist hier eine kurze Darstellung der Tatsachen, aus der sich die besondere Betroffenheit des Betriebes von den Auswirkungen der Corona-Krise ergibt.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.

 

Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene gelten insbesondere Gewerbesteuerpflichtige, bei denen aufgrund behördlicher Anordnung die Betriebsstätten geschlossen sind.

Als mittelbar Betroffene gelten Gewerbesteuerpflichtige, die allgemein von Auftragsrückgängen wegen der Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind.

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteueranmeldungen werden von der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel während der Dauer der behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt.

Bilder in Hochauflösung

Interessantes