Stallpflicht für Geflügel im gesamten Stadtgebiet angeordnet

Pressearchiv - Meldung vom 23.12.2007

Pressemitteilung vom 23.12.2007

Zusätzlich zu den bereits am 21.12.2007 für das Beobachtungsgebiet angeordneten Maßnahmen hat Amtstierarzt Dr. Knut Große am 22.12.2007 per Allgemeinverfügung die Stallpflicht für das Geflügel im gesamten Stadtgebiet von Brandenburg an der Havel angeordnet. Die Stallpflicht gillt bis auf Widerruf.

Anlage: Allgemeinverfügung vom 22.12.2007

Amtliche Tierseuchenbekämpfung – Allgemeinverfügung
Aufstallung des Geflügels


In der Gemeinde Bensdorf ist in einem Geflügelbestand der Ausbruch der klassischen Geflügelpest am 21.12.2007 amtlich festgestellt worden.
Auf der Grundlage von §§ 18 ff Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) i.V.m. § 13 Geflügelpest – Verordnung vom 18.Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) sowie § 1 (4) und § 5 (1) Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG – TierSG) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) wird vom Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, nachfolgende Allgemeinverfügung für die Stadt Brandenburg an der Havel erlassen.

1) Geflügelhalter haben ihr Geflügel in geschlossenen Ställen zu halten.
Diesem gleichwertig ist die Haltung in einem Auslauf unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung.

2) Geflügelhalter die ihren Geflügelbestand noch nicht dem Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt haben, haben dies unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes sowie der Größe des Bestandes unverzüglich nachzuholen.

3) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der Handel mit Geflügel sind verboten.

4) Verendungen oder Erkrankungen von Geflügel sind unverzüglich dem Amtstierarzt mitzuteilen.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 76 (2) Tierseuchengesetz i. V. m. § 64 Geflügelpest – Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der oben genannten Anordnungen verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 (3) Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 25.000,00 Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden.

Inkrafttreten, Ausfertigung

Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

gez. Dr. Große Brandenburg, 22.12.2007
Amtstierarzt

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