Stadt hat vertragliche Zahlungsverpflichtungen eingehalten

Pressearchiv - Meldung vom 14.02.2008

Pressemitteilung vom 14.02.2008

Im Zusammenhang mit einer Berichterstattung in der Tagespresse vom 13.02.2008 wurde der Eindruck erweckt, dass die Bauverwaltung der Stadt Brandenburg an der Havel durch „städtische Bürokratie“ die drohende Insolvenz des Unternehmers Paul-Jürgen Selbig verschuldet hat. Insbesondere sollen Vereinbarungen zu Zahlungsmodalitäten von Seiten der Stadt nicht eingehalten worden sein.

Der für den Bereich Stadtentwicklung und Bauen zuständige Beigeordnete Michael Brandt weist darauf hin, dass die veröffentlichten Darstellungen des Unternehmers nicht zutreffend sind und die momentanen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht im Zusammenhang mit angeblich offenen Zahlungen der Stadt stehen. Wie Brandt darstellte, habe die Stadt sogar schon über 5.000 EUR mehr bezahlt, als im Rahmen der Vertragserfüllung zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre.

Anhang:
Allgemeine Erläuterungen und Informationen zum konkreten Vorgang

Der im genannten Artikel thematisierte Auftrag für Landschaftsbauarbeiten basiert auf einem Vertragsverhältnis mit einem Gesamtvolumen von ca. 260.000 EUR. Die Stadt Brandenburg an der Havel hat im Rahmen der Verwendung von öffentlichen Geldern bei der Auftragsvergabe auf eine ordnungsgemäße Ausführung der vertraglichen Arbeiten als auch eine Sicherstellung aller vereinbarten Leistungen einschließlich Folgeleistungen hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist es allgemein üblich, Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Baufortschritts zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung gab es auch im konkreten Fall.

Die Abschläge mit einem Volumen von ca. zwei Drittel der Auftragssumme wurden über den Zeitraum September 2006 bis Januar 2007 in sechs Teilbeträgen seitens der Stadt Brandenburg an der Havel ordnungsgemäß gezahlt.

Die Schlussrechnung über die Restsumme ist in der Bauverwaltung ohne zeitliche Verzögerungen geprüft worden. Von Seiten der Stadt wurden aus dieser Schlussrechnung für bereits erbrachte Leistungen Zahlungen in entsprechendem Umfang geleistet.

Der verbliebene Betrag von ca. 38.000 EUR (ca. 15 % des Gesamtvolumens) wurde vereinbarungsgemäß auf ein Verwahrkonto verzinslich eingezahlt und wurde bzw. wird nach Fälligkeit in Abhängigkeit noch zu erbringender Folgeleistungen ausgezahlt. Folgende Fälligkeit wurden festgelegt:

  • Fälligkeit Teilbetrag Ende 2007 für die Fertigstellungspflege
  • Fälligkeit Teilbetrag 20.12.2008, Erstattung Einbehalt für Mängelgewährleistung
  • Fälligkeit Teilbetrag Ende 2008 für Entwicklungspflege 2008
  • Fälligkeit Teilbetrag Ende 2009 für Entwicklungspflege 2009

Aus dem Verwahrkonto wurden bereits mit Datum vom 23.05.2007 Zahlungen auf Zahlungsanforderung des Gläubigers zur Leistung an einen Dritten angewiesen. Die übrigen Zahlungen werden entsprechend der Fälligkeit angewiesen.

Derzeit befinden sich auf dem Verwahrkonto 21.431,90 EUR. Formal ist damit bereits eine Überzahlung in Höhe von 5.220,35 EUR eingetreten.

Von einer anfänglich geforderten Bürgschaft wurde seitens der Stadt auf konkreten Wunsch von Herrn Selbig Abstand genommen. Alternativ wurde nach Abstimmung mit dem Fördermittelgeber ein Verwahrkonto gewählt. Nach dem Rundschreiben des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen des Landes Brandenburg vom 21.01.2003 ist die Verfahrensweise mittels Einzahlung auf ein Verwahr- oder Sonderkonto mit Verzinsung, über das Auftraggeber und Leistungserbringer nur gemeinsam verfügen dürfen, eine zulässige Form der Sicherheitseinbehalte. Die Alternative der Sicherung in Form einer entsprechenden Bürgschaft bringt in der Praxis das Risiko einer langwierigen Auseinandersetzung im Falle der Insolvenz des Leistungserbringers mit dem Risiko des Verfalls der neu errichteten Anlage mit sich.

Grundsätzlich muss gerade auch bei öffentlichen Aufträgen ein verantwortungsbewusster Umgang mit öffentlichen Mitteln im Vordergrund stehen. Vor diesem Hintergrund sind unnötige Risiken zu vermeiden. Die Verwaltung hat daher unter Einbeziehung vorstehender Grundsätze ordnungsgemäß gehandelt.

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