Schöffinnen/Schöffen für die Amtsperiode 2024 – 2028 gesucht

Pressemitteilung vom 27.01.2023

Hammer Gesetz

In diesem Jahr stehen wieder Schöffenwahlen für die Amtsperiode 2024 – 2028 an. Die Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen/Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Sie wirken in Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten mit.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche und gesundheitliche Eignung.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jedes Urteil und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Brandenburg an der Havel wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen (§ 31 ff. Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, welches zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden (§ 32 GVG).

Gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) soll nicht zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bewerben sich bitte bis zum bis zum 17. Februar 2023 bei der Stadt Brandenburg an der Havel, Rechtsamt/Büro SVV, Altstädtischer Markt 10, 14770 Brandenburg an der Havel, gern auch unter der E-Mail-Adresse: rechtsamtstadt-brandenburg.de.

Das notwendige Bewerbungsformular inkl. der Erklärung nach § 44a DRiG kann hier heruntergeladen bzw. bei der Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel unter (03381) 583001 bzw. rechtsamtstadt-brandenburg.de angefordert werden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel wird aus diesen Bewerbungen eine Vorschlagsliste erstellen, die dann dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel übermittelt wird. Dort tritt ein Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen und wählt aus der von der Stadt Brandenburg an der Havel und anderen Kommunen übermittelten Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von Schöffinnen/Schöffen.

Unterlagen

Bewerbungsunterlagen Schöffinnen/Schöffen Amtsperiode 2024-2028

Ausfüllhilfe für die Bewerbungsunterlagen

Erklärung § 44a DRiG

Bilder in Hochauflösung

Interessantes