Planunterlagen für den Ausbau der B 102 Ortsumgehung Schmerzke werden ausgelegt

Pressearchiv - Meldung vom 09.04.2018

Pressemitteilung vom 09.04.2018

Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Ausbau der B 102 Ortsumgehung Schmerzke in der Stadt Brandenburg an der Havel vom Gewerbegebiet Schmerzke bis Ortseingang Brandenburg an der Havel einschließlich Umbau des Knotenpunktes B 102/Prötzelweg/B 1 einschließlich landschaftspflegerischer Begleitplanung in der Stadt Brandenburg an der Havel, in der Gemeinde Kloster Lehnin und in der Landeshauptstadt Potsdam

Der Landesbetrieb Straßenwesen hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Brandenburg, Schmerzke und Wust in der Stadt Brandenburg an der Havel, in den Gemarkungen Damsdorf, Lehnin, Michelsdorf und Rietz in der Gemeinde Kloster Lehnin im Landkreis Potsdam-Mittelmark und in der Gemarkung Kartzow in der Landeshauptstadt Potsdam beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom

16. April 2018 bis 15. Mai 2018

während der Dienststunden

  • Montag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 — 15:30 Uhr
  • Dienstag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 — 17:30 Uhr
  • Mittwoch von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 — 15:30 Uhr
  • Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 — 15:30 Uhr
  • Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr



sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der Stadt Brandenburg an der Havel, FB Stadtentwicklung und Bauwesen, Klosterstraße 14, Haus C, Zimmer 101 in 14770 Brandenburg an der Havel zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem wird der Plan im Internet auf www.LBV.Brandenburg.de Aufgaben —› Planfeststellung —›
Laufende Anhörungsverfahren veröffentlicht. Ein Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG möglich sein (https://www.uvp-verbund.de/bb). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG).
Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

  • Unterlage 1 Erläuterungsbericht
  • Unterlage 7 Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen
  • Unterlage 9 Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen — Maßnahmepläne und -blätter —
  • Unterlage 17 immissionstechnische Untersuchungen mit schalltechnischer und luftschadstofftechnischer Untersuchung
  • Unterlage 18 wassertechnische Untersuchungen
  • Unterlage 19, umweltfachliche Untersuchungen mit Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Maßnahmeblättern, Bestands- und Konfliktplänen, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Faunistischer Untersuchung, UVP- Bericht, Variantenvergleich und Fachbeitrag gemäß Wasserrahmenrichtlinie
  • Unterlage 13, Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen.



Hinweise:

  1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 15. Juni 2018
    beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 – Anhörung/Planfeststellung Straßen und Eisenbahnen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2110, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) oder bei der Stadt Brandenburg an der Havel Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 2110-31102/0102/019 erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische
    Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lbv.brandenburg.de/media/QES_technische_Rahmenbedingungen.pdf aufgeführt sind.
  2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 S. 5 VwVfG.
  5. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und
    Einwendungen verzichten (§ a Nummer 1 FStrG).
  6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
  7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  9. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Absatz 6 FStrG).
  10. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der auslegenden Verwaltungsbehörde Brandenburg an der Havel gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
  11. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
    - dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
    - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    - dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Absatz 1 UVPG entsprechen.

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