Kündigung des Bauhofchefs: Zum Urteil des Arbeitsgerichtes

Pressearchiv - Meldung vom 29.10.2008

Pressemitteilung vom 29.10.2008

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 28.10.2008 festgestellt, dass das Arbeitverhältnis zwischen dem ehemaligen Werkleiter des städtischen Baubetriebshofes, Herrn Gappert und der Stadt Brandenburg an der Havel durch die ordentliche Kündigung zum 30.09.2008 beendet worden ist.

Entgegen der Darstellung in der örtlichen Tageszeitung wurde die ordentliche Kündigung nicht „nachgereicht“, sondern zusammen mit der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen. Dies entspricht den üblichen rechtlichen Gepflogenheiten in einem Kündigungsverfahren.

Der Verwaltung war sehr wohl bekannt, dass dem Werkleiter ohne Angabe von Gründen gekündigt werden konnte. Ansonsten hätte sie die ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen und deren Wirksamkeit nicht auch schon in der ersten Klageerwiderung ausführlich juristisch begründet. Dieser Begründung ist das Arbeitsgericht gefolgt.

Obwohl das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung sondern durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, vertritt die Verwaltung nach wie vor die Ansicht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung zu Recht erfolgte. Die diesbezügliche rechtliche Wertung des Arbeitsgerichtes in der ersten Instanz wird nicht geteilt. Die Einlegung der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg ist nicht ausgeschlossen.

Die dem ehemaligen Werkleiter vorgeworfenen schweren Arbeitspflichtverletzungen und der Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen stehen weiterhin im Raum, zumal die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

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