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Einrichtungsbezogene Notbetreuung bei Bedarf
Am 02.02.2022 trat eine Änderung der Eindämmungsverordnung in Kraft. Aufgenommen wurden erneut Regelungen für eine Notbetreuung in Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) und Kindertagespflege. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine pauschale Notbetreuung, auch nicht für einzelne Betreuungsarten. Vielmehr wurde geregelt, welche Maßnahmen bezogen auf eine konkrete Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle zu ergreifen sind, wenn die Betreuung aller Kinder dort nicht mehr möglich ist, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung einschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten. Nur in diesem Fall greift für einen in der Eindämmungsverordnung benannten Personenkreis die Notbetreuung, d.h. die bedarfsgerechte Weiterbetreuung der Kinder in dieser oder einer anderen Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle.
Grundsätzlich ist die Betreuung des Kindes solange gewährleistet, bis die jeweilige Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle an die Eltern mit einer anderweitigen Information herantritt. Erst dann ist eine Beantragung auf Notbetreuung überhaupt möglich und erforderlich. Den entsprechenden Antrag erhalten die Eltern ebenfalls und erst bei Bedarf in der Einrichtung der Kindertagesbetreuung. Vorsorgliche Anträge sind nicht möglich. Zur Vereinfachung des Verfahrens sollen die Anträge direkt in der Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle abgegeben werden. Von dort werden die Anträge gesammelt an das städtische Jugendamt übersandt, denn dort wird über jeden Antrag entschieden. Die Eltern erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung zur Entscheidung ihres Antrags per Mail oder Telefon. Der Bescheid ergeht gesondert etwas später. Die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden stets auf dem Laufenden gehalten.
Wie auch in der Vergangenheit werden sowohl die Einrichtungsleitungen als auch das städtische Jugendamt bemüht sein, den pandemiebedingten Umständen entsprechend größtmögliche Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle Einrichtungen sollen so lange wie möglich für die Betreuung der Kinder offen gehalten werden.