Obwohl die neue Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg bereits seit dem 01.07.2004 in Kraft ist, gibt es bei den Hundehaltern immer wieder Fragen, welche Änderungen zu beachten sind. Aus diesem Grund hat die zuständige Mitarbeiterin im Ordnungsamt, die unter der Telefonnummer (03381) 58 32 03 auch gern weitergehende Fragen beantwortet, nachfolgend noch einmal die wichtigsten Neuregelungen für die Hundehalter zusammen gefasst.
1. Halter von gefährlichen Hunden (am. Pitbull Terrier, am. Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu) sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss fünfhunderttausend Euro und für sonstige Schäden zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
2. Halter von gefährlichen Hunden, die sich besuchsweise im Land Brandenburg aufhalten haben am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes erforderliche Kennzeichnung oder Markierung zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Blindenführer- und Behindertenbegleithunde sind mit Ausnahme der Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 1 von den Regelungen dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck nachgewiesen ist.
4. Halter von gefährlichen (§ 8 Absatz 2) bzw. widerlegbar gefährlichen (§ 8 Absatz 3) Hunden müssen den Sachkundenachweis bzw. das Negativgutachten nicht mehr alle zwei Jahre vorlegen. Bei einem Halterwechsel verliert das Negativgutachten seine Gültigkeit.
5. Bei Neuanmeldungen von gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bereits bei der Antragstellung und Anmeldung des Hundes vorzulegen.
6. Alle Hunde, unabhängig von ihrer Rasse, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweisen, sind im Ordnungsamt anzumelden.
7. Die Gültigkeit eines polizeilichen Führungszeugnisses beträgt nur noch drei Monate.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung besteht für die Halter von gefährlichen und widerlegbar gefährlichen Hunden nun auch wieder die vorübergehend vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Pflicht, die roten und grünen Plaketten sichtbar am Halsband anzubringen (rot – gefährlich; grün – Gefährlichkeit widerlegt). Gefährliche Hunde müssen beim Verlassen des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen und sind an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
Der Text der neuen Hundehalterverordnung kann auf den Internet-Seiten des Innenministeriums unter www.brandenburg.de abgerufen werden.