Hinweise des Gesundheitsamtes zum sog. Freitesten

Pressemitteilung vom 06.10.2021

Thema:
Corona

Hinweise zur Allgemeinverfügung der Stadt Brandenburg an der Havel über die Absonderung von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) getesteten Personen (Allgemeinverfügung Quarantäne) vom 05.10.2021

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

Eine Absonderungspflicht besteht grundsätzlich für Verdachtspersonen, enge Kontaktpersonen und natürlich auch für Positiv getestete (auf das SARS-CoV-2-Virus) Personen. Die genannten Personen haben sich – ohne weitere Anordnung – in häusliche Quarantäne zu begeben und der Stadt die konkrete Anschrift des gewählten Aufenthaltsortes mitzuteilen.

Dazu stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

E-Mail: gesundheitsamtstadt-brandenburg.de
Telefon: (03381) 58-5301

Sie haben der Stadt diejenigen Personen mit Vornamen, Nachnamen und (soweit möglich) Adresse oder Telefonnummer zu benennen, mit denen sie in den letzten drei Tagen persönlichen Kontakt gehabt haben und sind darüber hinaus verpflichtet, die Personen, mit denen sie in den letzten drei Tagen persönlichen Kontakt gehabt haben, von sich aus zu benachrichtigen.

Dauer der Quarantäne:

Bei Verdachtspersonen, bei denen der durchgeführte molekularbiologische PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, endet die Absonderung mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Ist der Test positiv gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

Bei positiv getesteten Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem Antigentest (Schnelltest) beruht, ist zur Bestätigung eine molekularbiologische (PCR-) Untersuchung vorzunehmen. Die vorübergehende Absonderung endet, falls der nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene molekularbiologische (PCR-)Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen des negativen (PCR-)Testergebnisses beim Gesundheitsamt.
Für positiv getestete Personen endet die Quarantäne frühestens 14 Tage nach Erregernachweis. (Daum der Durchführung des PCR-Test). Positiv getestete Personen werden von der Stadt gesondert über die Quarantänedauer informiert.

Bei engen Kontaktpersonen bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Absonderung, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 10 Tage zurückliegt und während der Absonderung keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind, soweit die Stadt nichts anderes angeordnet hat.

Möglichkeit der Verkürzung der Quarantänedauer (Freitestung):

Alle engen Kontaktpersonen die asymptomatisch sind, haben die Möglichkeit, die Absonderungsdauer von 10 Tagen durch Freitestung unter den nachfolgend genannten Bedingungen zu verkürzen.

  • Die Quarantäne endet mit Ablauf des 5. Tages mit negativem PCR-Test bei Probenentnahme frühestens am 5. Tag. Mit erfolgter Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt endet die Quarantäne frühestens mit Ablauf des 5. Tages 24:00 Uhr.

  • Die Quarantäne endet mit Ablauf des 7. Tages mit negativem Antigen-Schnelltest bei Probenentnahme frühestens am 7. Tag. Die Testung ist als Fremdtestung durch geschulte Personen durchzuführen. Mit erfolgter Übermittlung des negativen Testergebnisses an das Gesundheitsamt endet die Quarantäne frühestens mit Ablauf des 7. Tages 24:00 Uhr.

  • Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule, Kindertagestätte oder Kindertagespflegestelle endet die reguläre Absonderung in der Häuslichkeit von 10 Tagen frühestens mit Ablauf des fünften Tages für asymptomatische Kontaktpersonen, wenn diese am 5. Tag der Quarantäne mittels PCR-Test oder qualitativ hochwertigem Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal ein negatives Testergebnis an das Gesundheitsamt und die jeweiligen Schulen oder die Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflegestelle übermitteln. Personen, die von einer Verkürzung der Dauer der Absonderung in der Häuslichkeit Gebrauch machen wollen, verpflichten sich für die Dauer von 5 weiteren Tagen sich täglich auf das SARS-CoV-2-Virus zu testen oder testen zu lassen und das Ergebnis auf Anforderung dem Gesundheitsamt der Stadt Brandenburg an der Havel vorzulegen. Selbstteste sind in diesem Fall ausreichend. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend.

Erfährt eine enge Kontaktperson, dass sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

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