Hinweise des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

Pressemitteilung vom 29.12.2021

Die Stadt Brandenburg bittet um Vorsicht und Rücksichtnahme beim Abbrennen von Feuerwerk.
Die Stadt Brandenburg bittet um Vorsicht und Rücksichtnahme beim Abbrennen von Feuerwerk.

Das Jahresende rückt langsam näher. Mit diesem ist auch für viele Brandenburgerinnen und Brandenburger das normalerweise Feuerwerk fest verbunden. Der Verkauf von Feuerwerksartikeln, ausgenommen des Kleinstfeuerwerkes/Tischfeuerwerk, ist auch im Jahr 2021 verboten.

Feuerwerksartikel der Kat. 2 (also Raketen, Böller, Batterien usw.) dürfen dem Verbraucher nicht überlassen werden. Ein Abbrenn- bzw. Verwendungsverbot von solchen Feuerwerksartikeln ist seitens des Landes Brandenburg oder der Stadt Brandenburg an der Havel derzeit nicht verfügt. Daher ist es Ihnen gestattet sogenannte „Restbestände“ zu benutzen, also abzubrennen.

Um hier einen friedlichen Jahreswechsel ohne Verletzungen zu begehen, bittet die Stadt Brandenburg an der Havel, die Vorschriften für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie die Sicherheitshinweise zu beachten. Die Silvesterfreude wird oft durch Unfälle und Brände getrübt. Ursächlich ist meistens unsachgemäßer Umgang mit Feuerwerkskörpern oder die Verwendung nicht zugelassener Feuerwerksartikel.

Unter Rücksicht auf die Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehr sowie des städtischen Klinikums werden daher alle Brandenburgerinnen und Brandenburger gebeten auf das Feuerwerk, auch mittels Restbeständen, zu verzichten und bei einem etwaigen Abbrennen größtmögliche Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen.

  • Verwenden Sie daher ausschließlich zugelassene Produkte (CE Kennzeichnung – zum Beispiel 0589-F2-XXXX) und beachten Sie bei der Verwendung, die aufgedruckten Sicherheitshinweise.
  • Feuerwerkskörper der Klasse 2 dürfen nur von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, besessen und verwendet werden. Eltern, haben dafür zu sorgen, dass Kindern (Minderjährige) keine Feuerwerkskörper überlassen werden, da sie durch leichtsinnigen Gebrauch schwerste Verletzungen erleiden könnten.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31.12. und am 01.01. zulässig.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hat, von einem sicheren Startplatz aus, im Freien zu erfolgen.
  • In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen verboten.
  • Feuerwerkskörper sind bei der Zündung nicht in der Hand zu halten.
  • Blindgänger sind kein weiteres Mal zu verwenden.
  • Balkone, Terrassen sollten leergeräumt und Fenster sowie Mülltonnen geschlossen gehalten werden. Auch eine Sicherung des Hausbriefkastens kann sinnvoll sein.
  • Tierhalter werden gebeten, Ihre Tiere in den Räumen oder Ställen zu halten und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Stressbelastung für die Tiere zu mindern.
  • Achten Sie bei dem Verlassen der Wohnung oder des Hauses darauf, dass offenes Licht und Feuer gelöscht werden.
  • Bei eventuellen Brand- oder Unglücksfällen bewahren Sie vor allem Ruhe und rufen Sie umgehend Hilfe über den Notruf 112.

Zudem werden die Einwohner gebeten mit Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme den Jahreswechsel zu begehen. Verhalten Sie sich bitte so, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder im Übermaß belästigt wird.

Letztlich sind auch zum Jahreswechsel die geltenden Vorschriften der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nummer 93]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GVBl.II/21, [Nummer 106]) zu beachten.

Hierzu zählen insbesondere:

die Kontaktvermeidung/ maximal zulässige Anzahl der zusammenkommenden Haushalte und Personen nach § 12 der Mindestabstand, die Ausgangsbeschränkung entsprechend der Bekanntgabe vom 20.12.2021 der Stadt Brandenburg an der Havel, die voraussichtlich auch am Silvesterabend gelten werden.

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