Die Naturschutzbehörde musste feststellen, dass vielerorts auch nach dem 15.3.2005 noch Fällarbeiten stattfinden. Trotz der Änderungen des Baumschutzes für Bäume auf Grundstücken mit Ein- Zweifamilienhäusern und Wochenendhäusern gilt jedoch dieser gesetzliche Gehölzschutz dort weiterhin.
Er gilt für den Zeitraum zwischen dem 15.3. und 15.9. des Jahres. In diesem Zeitraum ist es laut Brandenburgischem Naturschutzgesetz nicht erlaubt, Bäume oder Gebüsch ohne Ausnahmegenehmigung zu entfernen. Die Regelung dient dazu, Nist- Brut- und Lebensstätten zu schützen. Sollten bei illegalen Gehölzentfernungen Nist, Brut- und Lebensstätten zerstört worden sein, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet wird.
Fällungen von sehr gefährlichen Bäumen aufgrund von drohender unmittelbarer Gefahr sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hinweis zum Gehölzschutz
Pressearchiv - Meldung vom 24.03.2005