Die Stadt Brandenburg an der Havel / Gesundheitsamt wurde am 05.02.2007 um 09:07 Uhr per Fax durch die Staatsanwaltschaft Potsdam um Prüfung der Unterbringung des Herrn K. gemäß Brandenburgischen Psychischkrankengesetz (BbgPsychKG) ersucht.
Der zuständige Amtsarzt hat nach Einsichtnahme in die der Stadt Brandenburg an der Havel heute vorgelegten Gutachten Herrn K. in den Räumen der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel amtsärztlich untersucht.
Die Stadt Brandenburg an der Havel hat die Unterbringung antragsgemäß eingeleitet und den sofortigen Gewahrsam des Herrn K. angeordnet.
Gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 2 des BbgPsychKG kann eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes dann vorgenommen werden, wenn und so lange durch krankheitsbedingtes Verhalten oder Auswirkungen einer Krankheit eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen oder für die öffentliche Sicherheit bestehen und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können.
Nach der sofortigen Ingewahrsamnahme ist der Betroffene dem diensthabenden Arzt in der zuständigen psychiatrischen Krankenhauseinrichtung vorzustellen. Dort wird über die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme entschieden. Bei Aufnahme stellt der diensthabende Arzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Amtsgericht Brandenburg an der Havel.